Das Finanzgericht Hamburg hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids befasst, durch den der Beklagte Insolvenzforderungen aus Umsatzsteuer 2002 gegen Umsatzsteuerguthaben der Schuldnerin aus 2008 aufgerechnet hat.
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Die für eine Aufrechnung wichtige Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht ist, stellte das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.2015 (Az. 6 K 167/15) klar.
BFH hat das letzte Wort
Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG, sondern ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben. Nach einer früheren Entscheidung des FGs handelt es sich in diesem Sinne um eine materiell-rechtliche Voraussetzung, wenn für eine Berichtigung gem. § 14c Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG verlangt wird, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 34/15.
(FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015/ Viola C. Didier)