• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Insolvenzantrag trotz Ausgleichs der Steuerforderungen?

02.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Insolvenzantrag trotz Ausgleichs der Steuerforderungen?

Beitrag mit Bild

©marteck/fotolia.com

Soll trotz Erfüllung der Steuerforderung ein Insolvenzantrag nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht erhalten werden, muss das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt.

Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet (Beschluss vom 02.07.2019 – 2 V 121/19).

Vollständiger Ausgleich der Steuerforderungen

Die Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass der Steuerpflichtige nach Stellung des Insolvenzantrages beim Amtsgericht zunächst einen Teil und später sämtliche Steuerforderungen des Finanzamtes ausgeglichen hatte. Überdies hatte er eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation u. a. durch Veräußerung einer Immobilie eingeleitet und dem Finanzamt die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 100.000 Euro zur Sicherung künftiger Steueransprüche angeboten. Gleichwohl hielt das Finanzamt unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO seinen Insolvenzantrag aufrecht.

Insolvenzantrag war unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft

Nach dieser Vorschrift wird ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Hält der Gläubiger seinen Antrag aufrecht, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, als bestünde die Forderung noch, d. h. der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (bzw. Fortführung) haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen.

Diese Voraussetzungen hat das Gericht im Streitfall nicht als gegeben angesehen. Weil der Schuldner eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und die Eintragung einer Sicherheitsgrundschuld angeboten hatte, sei die Aufrechterhaltung des mit gravierenden Folgen verbundenen Insolvenzantrages unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

(FG Hamburg, NL vom 01.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©lenetsnikolai /fotolia.com


31.03.2026

Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Eine neue Umfrage zeigt, dass viele Beschäftigte Anwesenheit bewusst inszenieren, weil Unternehmen Präsenz stärker belohnen als tatsächliche Ergebnisse.

weiterlesen
Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Meldung

©zest_marina/fotolia.com


31.03.2026

Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Das EU-Parlament hat neue EU-weite Vorschriften zur Schaffung eines strafrechtlichen Rahmens zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verabschiedet.

weiterlesen
Grünes Licht für EU-Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung

Steuerboard

Dominik Graf von Armansperg


30.03.2026

Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen

Bei jedem Erbfall und bei Schenkungen, die zu einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung führen können, ist ein entsprechendes Besteuerungsverfahren mit den jeweils zuständigen Finanzbehörden durchzuführen.

weiterlesen
Optimierungsvorschläge zum Besteuerungsverfahren in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)