Bei Distressed M&A-Deals kommen die Risiken nicht selten in Gestalt einer späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter zum Vorschein. Der Erwerber hat im Falle einer erfolgreichen Anfechtung die Geschäftsanteile respektive die Assets an die Insolvenzmasse zurückzugewähren und kann seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nur zur Insolvenztabelle anmelden.
Problem: Der Erwerber wird insolvent
Die von RA Dr. Daniel Kunz kommentierte Entscheidung des BGH vom 15.09.2016 (Az. IX ZR 250/15) betrifft die Konstellation, dass der Erwerber – und nicht der Veräußerer – später Insolvenzantrag stellen musste. Dennoch hilft sie auch dem Erwerber, sein Anfechtungsrisiko für den Fall einer späteren Insolvenz des Veräußerers zu reduzieren, vorausgesetzt, es werden die richtigen Schlüsse gezogen. Sie finden den Kurzkommentar im kommenden Heft sowie online unter DB1227478.