• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Insolvenzanfechtung: Mehr Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr

30.09.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Insolvenzanfechtung: Mehr Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr

Beitrag mit Bild

Zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs wird die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen erschwert und ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier anstatt bislang zehn Jahren gelten.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Damit soll der Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmer von den derzeitigen Rechtsunsicherheiten entlastet werden.

„Die derzeitige Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts belastet den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit erheblichen Rechtsunsicherheiten. Häufig wissen Gläubiger nicht, ob sie Zahlungen von ihren Schuldnern dauerhaft behalten können oder ob sie die Zahlungen später – unter Umständen erst nach Jahren – wieder an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen. Mit der Neuregelung wollen wir diese Unsicherheiten beseitigen“, erklärte der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.

Verkürzung der Anfechtungsfrist

Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll künftig für den Geschäftsverkehr kalkulierbarer und planbarer werden. So soll die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt werden. Davon ausgenommen bleiben Vermögensverschiebungen oder Bankrotthandlungen, weil diese Handlungen keine Privilegierung verdienen. Gläubiger, die klammen Schuldnern mit Zahlungserleichterungen wieder auf die Beine helfen, werden künftig Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Anfechtung nicht begründen kann. Außerdem sollen Lohnzahlungen künftig grundsätzlich nicht mehr angefochten werden können, wenn sie spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung erfolgen.

Stärkung des Gläubigerantragsrechts

Auch die Zinsen auf ausstehende Anfechtungsansprüche sollen begrenzt werden, in dem sie den allgemeinen schuldrechtlichen Verzugsregeln unterstellt werden. Nicht zuletzt wird das Insolvenzantragsrecht der Gläubiger gestärkt werden, um die wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen frühzeitig einzuschränken. So lassen sich Verluste durch Insolvenzanfechtungen vermindern.

(BMJV / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht