22.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Inkasso aus der Schweiz

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An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Berufung eines schweizerischen Inkassounternehmers das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Dem Rechtsstreit lag eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro zu Grunde, die das in der Schweiz ansässige Inkassounternehmen bei dem Beklagten einziehen wollte. Der Kläger war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss 7 U 121/16 vom 21.12.2016 entschieden, dass das Inkassounternehmen die Zahlung der Forderung nicht verlangen kann.

Keine Erlaubnis nach Rechtsdienstleistungsgesetz

Wegen fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz sei auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, sodass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein.

Inkassozession oder erlaubnisfreier Forderungskauf?

Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern, wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

(OLG Köln, PM vom 20.03.2017/ Viola C. Didier)


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