• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

08.05.2025

Meldung, Steuerrecht

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, nicht automatisch als Freiberufler gilt – auch wenn sein Meistertitel formal einem Bachelorabschluss gleichgestellt ist.

Beitrag mit Bild

© DOC RABE Media/fotolia.com

Ein Kfz-Meister war in mehreren Jahren als Kfz-Sachverständiger tätig und wollte für diese Tätigkeit die steuerlichen Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt hingegen stufte ihn als Gewerbetreibenden ein und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und scheiterte sowohl vor dem Finanzgericht als auch nun mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH).

Kein automatischer Ingenieurstatus durch Gleichwertigkeit

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Einstufung des Kfz-Meistertitels als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss im Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmen (EQR/DQR) ausreicht, um eine ingenieurähnliche freiberufliche Tätigkeit zu begründen. Der BFH verneinte dies im Beschluss vom 22.04.2025 (VIII B 88/24): Die Gleichwertigkeit in der Einstufung betrifft das Qualifikationsniveau, nicht jedoch die Breite und Tiefe der Ausbildung, wie sie für ein Ingenieurstudium typisch ist.

Auch das Argument des Klägers, seine tatsächliche Tätigkeit und individuelle Fortbildung qualifiziere ihn als Freiberufler, überzeugte den BFH nicht. Diese Frage sei einzelfallbezogen und damit nicht geeignet, eine Revision zur Rechtsfortbildung zu rechtfertigen.

Konsequenzen des Beschlusses

Damit bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Einstufung: Wer als Kfz-Sachverständiger ohne ingenieurwissenschaftliches Studium arbeitet, wird in der Regel gewerbesteuerpflichtig bleiben – selbst wenn die formale Qualifikation im Rahmen des EQR/DQR hoch eingestuft ist.


BFH vom 08.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Piccolo/fotolia.com


13.06.2025

„Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle

Das geplante Investitionspaket der Bundesregierung setzt wichtige Impulse für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig drohen Ländern und Kommunen massive Steuerausfälle.

weiterlesen
„Investitionsbooster“: Bundesrat fordert Ausgleich für Steuerausfälle

Meldung

©fotomek/fotolia.com


13.06.2025

Generation Z sagt Nein zum Dauerstress

Gerade die Generation Z ist bereit, für mehr mentale Gesundheit finanzielle Abstriche zu machen – wer Talente binden will, soll laut Studie Gehalt erhöhen und Stress reduzieren.

weiterlesen
Generation Z sagt Nein zum Dauerstress

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


12.06.2025

DSGVO-Auskunft: BFH klärt Klageart und Frist

In seinem aktuellen Urteil befasst sich der BFH mit der richtigen Klageart und die strikte Einhaltung der Klagefrist bei DSGVO-Anfragen.

weiterlesen
DSGVO-Auskunft: BFH klärt Klageart und Frist

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank