• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

08.05.2025

Meldung, Steuerrecht

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, nicht automatisch als Freiberufler gilt – auch wenn sein Meistertitel formal einem Bachelorabschluss gleichgestellt ist.

Beitrag mit Bild

© DOC RABE Media/fotolia.com

Ein Kfz-Meister war in mehreren Jahren als Kfz-Sachverständiger tätig und wollte für diese Tätigkeit die steuerlichen Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt hingegen stufte ihn als Gewerbetreibenden ein und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Der Kläger wehrte sich gegen diese Entscheidung und scheiterte sowohl vor dem Finanzgericht als auch nun mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH).

Kein automatischer Ingenieurstatus durch Gleichwertigkeit

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Einstufung des Kfz-Meistertitels als gleichwertig mit einem Bachelorabschluss im Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmen (EQR/DQR) ausreicht, um eine ingenieurähnliche freiberufliche Tätigkeit zu begründen. Der BFH verneinte dies im Beschluss vom 22.04.2025 (VIII B 88/24): Die Gleichwertigkeit in der Einstufung betrifft das Qualifikationsniveau, nicht jedoch die Breite und Tiefe der Ausbildung, wie sie für ein Ingenieurstudium typisch ist.

Auch das Argument des Klägers, seine tatsächliche Tätigkeit und individuelle Fortbildung qualifiziere ihn als Freiberufler, überzeugte den BFH nicht. Diese Frage sei einzelfallbezogen und damit nicht geeignet, eine Revision zur Rechtsfortbildung zu rechtfertigen.

Konsequenzen des Beschlusses

Damit bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Einstufung: Wer als Kfz-Sachverständiger ohne ingenieurwissenschaftliches Studium arbeitet, wird in der Regel gewerbesteuerpflichtig bleiben – selbst wenn die formale Qualifikation im Rahmen des EQR/DQR hoch eingestuft ist.


BFH vom 08.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht