Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht vor, dass Unternehmen ab dem 01.02.2017 grundsätzlich verpflichtet sind, Verbraucher einfach und verständlich zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen.
Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treffen grundsätzlich alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht sind lediglich Kleinunternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten, sofern sie nicht zur Schlichtung verpflichtet sind. Die Informationen darüber, ob das Unternehmen grundsätzlich an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und welche konkreten Verbraucherschlichtungsstellen ggf. bei einer Streitigkeit zuständig wären, sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitzuteilen. Sie müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusammen mit dessen AGB gegeben werden.
Was gilt für Steuerberater und Rechtsanwälte?
Für Steuerberater und Rechtsanwälte besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren nicht. Eine Teilnahme kann allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen. In jedem Fall müssen Steuerberater ihre Mandanten, soweit diese Verbraucher sind, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf der Kanzleiwebseite sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen zu diesem Thema informieren. Die Hinweispflicht besteht allerdings nach § 36 Abs. 3 VSBG nur für Kanzleien, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hatten.
(Bay. Staatsministerium der Justiz, PM vom 31.01.2017 / Viola C. Didier)