• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale

03.08.2022

Meldung, Steuerrecht

Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Energiepreispauschale zur Abfederung der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten eingeführt.

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Die steuerpflichtige (aber beitragsfreie) Pauschale in Höhe von 300 Euro wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig in der Regel direkt von deren Arbeitgebern mit dem Arbeitslohn für den September 2022 ausgezahlt. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.

Energiepreispauschale: Wer bekommt sie?

Anspruchsberechtigt sind jedoch auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen. In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale naturgemäß nicht über einen Arbeitgeber ausgezahlt, sondern einmalig durch das Finanzamt über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den Monat September berücksichtigt.

Niedersachsen wählt einfachen und transparenten Weg

Niedersachsen hat sich aus Gründen der Transparenz und der Bürgerfreundlichkeit für den Erlass geänderter Vorauszahlungsbescheide entschieden. Diese gehen ab Anfang August an die Steuerpflichtigen. Damit erhalten betroffene Steuerpflichtige unkompliziert Kenntnis von der Herabsetzung der Vorauszahlung und können diese nachvollziehen. Ein Antrag auf Berücksichtigung der Energiepreispauschale ist nicht notwendig, die Minderung wird von Amts wegen durchgeführt. Liegt dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung vor, wird automatisch der geminderte Betrag vom Konto abgebucht. Liegt hingegen keine Einzugsermächtigung vor, muss lediglich der geminderte Betrag laut Vorauszahlungsbescheid für September 2022 gezahlt werden.

Mehr erfahren

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird bei Auszahlung mit dem Arbeitslohn durch den Lohnsteuerabzug versteuert. Erfolgt die Berücksichtigung durch die Minderung der Vorauszahlungen, wird die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 versteuert und die Steuerschuld in Höhe der Energiepreispauschale gemindert.

Weitergehende Informationen finden Sie in den FAQ des BMF.


FinMin Niedersachsen vom 03.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Maximilian Plote / Verena Grentzenberg


25.10.2024

Ein erster Eindruck vom Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes (BeschDG)

Mit reichlich Verspätung haben BMI und BMAS den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt“ (Beschäftigtendatengesetz – BeschDG)“ zur Ressortabstimmung gegeben. Anlass, einen Blick auf die wichtigsten, aber auch bedenklichen Regelungen des Entwurfs zu werfen.

weiterlesen
Ein erster Eindruck vom Referentenentwurf des Beschäftigtendatengesetzes (BeschDG)

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


25.10.2024

Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen Deutsche Bank erfolgreich

Wegen der für diese Aktien getroffenen Festpreisabrede hat die Deutsche Bank schon vor dem Vollzugsdatum das Risiko von Kursänderungen getragen.

weiterlesen
Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen Deutsche Bank erfolgreich

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


25.10.2024

BAG zum Status eines außertariflichen Angestellten

Das BAG entschied, dass ein geringfügiges Überschreiten der höchsten tariflichen Vergütung für den Status als außertariflicher Angestellter ausreicht.

weiterlesen
BAG zum Status eines außertariflichen Angestellten

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank