Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verhandelt am 30.09.2025 über mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die VW AG. In den Verfahren fordern die Beschäftigten – vorrangig aus Managementkreisen – vom Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 € und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3% ab dem 01.05.2024.
Streit um Tarifangleichung
Im März 2023 teilte die Volkswagen AG mit, dass die für Tarifbeschäftigte vereinbarten Tarifabschlüsse 2023 im Wesentlichen auch an die Mitglieder der Managementkreise sowie für außertariflich Beschäftigte weitergegeben werden. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klageparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter.
Im Februar 2024 informierte die Volkswagen AG darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 01.05.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Außertariflich aber nicht rechtlos?
Die Klagen wurden vom Arbeitsgericht Braunschweig in drei Verfahren vollständig abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die als Gesamtzusage gewertete Mitteilung aus März 2023 keinen Anspruch der Klageparteien begründe, da die zwischen den Parteien vereinbarte Schriftformklausel nicht eingehalten worden war. Hiergegen wenden sich die Klageparteien unter anderem damit, dass das Verhalten der Beklagten treuwidrig sei und die Schriftformklausel ohnehin einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte. Auch eine von der Beklagten geltend gemachte Betriebsvereinbarungsoffenheit der Gesamtzusage sei nicht gegeben.
In einem Verfahren wurde der Anspruch auf Weitergabe der Tariflohnerhöhung ebenfalls zurückgewiesen, da die Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen sei und durch Betriebsvereinbarung wieder geändert werden konnte. Lediglich dem Anspruch auf Zahlung des zweiten Teils der Inflationsausgleichsprämie hat das Arbeitsgericht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Klageparteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.