• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Inflationsausgleichsprämie: Zahlungen des Arbeitsgebers bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei!

18.11.2022

Steuerboard

Inflationsausgleichsprämie: Zahlungen des Arbeitsgebers bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei!

Im Oktober 2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen. Es sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Lieferung von Fernwärme rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19% auf 7% reduziert wird (vgl. § 28 Abs. 5 und 6 UStG). Darüber hinaus enthält das Gesetz die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG-neu, teilweise auch nur Inflationsprämie genannt). Damit können Arbeitgeber ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 € als freiwillige Leistung gewähren. Das Gesetz ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022.

Inflationsausgleichsprämie: Zahlungen des Arbeitsgebers bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn
Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg

RAin/FAArbR Dr. Andrea Kröpelin
Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg

Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie

Durch die Inflationsausgleichsprämie können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen i.H.v. bis zu 3.000 € pro Mitarbeitenden jahresübergreifend erbringen, ohne dass darauf Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind. Für die Ausgestaltung dieser Prämie sind in steuerlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht die folgenden Grundsätze zu beachten.

Die Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie ist ähnlich wie beim Corona-Bonus (§ 3 Nr. 11a EStG):

  • die Zahlung muss innerhalb des Begünstigungszeitraums erfolgen, d.h. ab dem Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024
  • der Freibetrag beträgt insgesamt 3.000 €(einmalig pro Arbeitsverhältnis) – dabei ist eine Aufteilung in mehrere Einzelbeträge möglich, ebenso eine monatliche Zahlung für einen begrenzten Zeitraum oder Sachzuwendungen einschließlich Gutscheinen
  • die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Anrechnung oder Umwidmung bereits bestehender anderer Vergütungsansprüche scheidet somit aus,
  • die Zahlung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Grundsätzlich ist es auch möglich, die Inflationsausgleichsprämie anstelle einer anderen freiwilligen Leistung zu gewähren, etwa einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation. Allerdings sollte zuvor gründlich geprüft werden, ob die Mitarbeitenden auf die bisherige Leistung tatsächlich keinen Rechtsanspruch haben – ansonsten drohen entweder der Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit oder im schlimmsten Fall Doppelzahlungen.

Die Zweckbestimmung der Zahlung – nach dem Gesetzeswortlaut in § 3 Nr. 11c EStG-neu die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise – muss in geeigneter Form dokumentiert werden, etwa durch eine entsprechende Bezeichnung auf der Gehaltsabrechnung. Ausreichend soll hier sein, wenn auf den Zusammenhang mit den Preissteigerungen hingewiesen wird.

Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung ist ein Arbeitsverhältnis. Dabei können auch Minijobber, arbeitende Rentner oder Werkstudierende von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Auch eine Zahlung an Mitarbeiter in Kurzarbeit ist möglich. Auszubildende können die Prämie ebenfalls erhalten. Da der Freibetrag pro Arbeitsverhältnis gilt, kann er ggf. mehrfach in Anspruch genommen werden, etwa bei einem Arbeitgeberwechsel.

Weitere rechtliche Aspekte

Arbeitsrechtlich ist in erster Linie der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sollen Mitarbeitende die Inflationsausgleichsprämie in unterschiedlicher Höhe erhalten, muss es dafür hinreichende sachliche Gründe geben. So könnten Unternehmen zum Beispiel nach der Gehaltshöhe differenzieren und niedrige Gehaltsgruppen stärker begünstigen. Ebenfalls denkbar wäre eine Stichtagsregelung, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt. Das Anknüpfen an Leistungskriterien dürfte angesichts des Zwecks dieser Prämie hingegen ausscheiden.

Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze der Inflationsausgleichsprämie.

Ferner sollten Unternehmen durch ausdrücklich erklärte Freiwilligkeitsvorbehalte das Risiko vermeiden, dass für die Zukunft ein Anspruch auf Zahlungen zum Inflationsausgleich aus betrieblicher Übung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Zahlungen erfolgen sollen.

Vorsicht ist zudem geboten bei Zahlungen an mitarbeitende Gesellschafter / Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Veranlassung nachweisbar erfüllt sind. Insbesondere sollte vorab eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie geschlossen und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst und dokumentiert werden. Anderenfalls droht eine Bewertung als verdeckte Gewinnausschüttung, die zum Wegfall der Steuerfreiheit und der Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgaben führt.

Fazit

Die Einführung der Inflationsausgleichsprämie ist zu begrüßen. Sie bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden eine freiwillige Leistung i.H.v. bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei ab dem 26. Oktober 2022 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG-neu eingehalten werden. Nachteilig ist insoweit, dass dieser Freibetrag ein Arbeitsverhältnis voraussetzt, so dass insbesondere Selbstständige von dieser Steuerbefreiung nicht profitieren. Entsprechendes gilt für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Weitere Autoreninformationen:


, , ,

Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Bianca Disch


16.07.2024

Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung und die immerwährende Debatte um den Substanznachweis i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG

In der Beratungspraxis wird er oft als einziger, von der Finanzverwaltung aber als ungewünschter Ausweg aus der Hinzurechnungsbesteuerung gesehen – die Rede ist vom Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG.

weiterlesen
Rechtsprechung vs. Finanzverwaltung und die immerwährende Debatte um den Substanznachweis i.S.d. § 8 Abs. 2 AStG

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.07.2024

Referentenentwurf zum Zweiten Jahressteuergesetz 2024

Die vielfältigen Herausforderungen können mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 enthält weitere Maßnahmen.

weiterlesen
Referentenentwurf zum Zweiten Jahressteuergesetz 2024

Meldung

©sharpi1980/fotolia.com


16.07.2024

Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt 2025 stabil

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 %.

weiterlesen
Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt 2025 stabil

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank