• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

29.03.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

Laut dem BMF kann die Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.

Beitrag mit Bild

©hakinmhan/123rf.com

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie) kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. „In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Prämie

Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


BVL vom 27.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Piccolo/fotolia.com


02.12.2024

Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken

Verluste bei Steuereinnahmen in der EU durch Gewinnverlagerungen von Konzernen belaufen sich laut Schätzungen auf bis zu 100 Milliarden Euro pro Jahr.

weiterlesen
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken

Meldung

©number1411/fotolia.com


02.12.2024

Wirecard: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht

Die D&O-Versicherung des ehemaligen Wirecard-Buchhalters muss wegen aufgebrauchter Deckungssumme nicht mehr zahlen, so das OLG Frankfurt am Main.

weiterlesen
Wirecard: D&O-Versicherungssumme für Ex-Chefbuchhalter aufgebraucht

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


29.11.2024

Reform des Vergaberechts vom Bundeskabinett beschlossen

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt und bürokratische Hürden abgebaut werden.

weiterlesen
Reform des Vergaberechts vom Bundeskabinett beschlossen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank