• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

29.03.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

Laut dem BMF kann die Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.

Beitrag mit Bild

©hakinmhan/123rf.com

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie) kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. „In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Prämie

Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


BVL vom 27.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


17.03.2025

Grundsteuer: Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehung massenweise abgelehnt

Bei Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet gingen eine Vielzahl von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer mit einheitlich vorformuliertem Text ein.

weiterlesen
Grundsteuer: Eilanträge auf Aussetzung der Vollziehung massenweise abgelehnt

Meldung

©ferkelraggae/fotolia.com


17.03.2025

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Schlag auf das Gesäß einer Kollegin – ein klarer Fall von sexueller Belästigung. Doch reicht das für eine fristlose Kündigung?

weiterlesen
Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


14.03.2025

FACHFRAGEN: VSME als Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewinnt für Konzerne sowie auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zunehmend an Bedeutung. Daher sollen in dieser Episode Einblicke in die Inhalte des Voluntary Sustainability Reporting Standard gegeben werden.

weiterlesen
FACHFRAGEN: VSME als Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank