• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

29.03.2023

Arbeitsrecht, Meldung

Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

Laut dem BMF kann die Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.

Beitrag mit Bild

©hakinmhan/123rf.com

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie) kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. „In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Prämie

Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


BVL vom 27.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Grundsteuer


10.12.2025

BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Der BFH erkennt das Bundesmodell als rechtlich tragfähige Grundlage zur Bewertung von Grundstücken an, auch wenn damit Bewertungsungenauigkeiten einhergehen.

weiterlesen
BFH: Grundsteuer-„Bundesmodell“ ist verfassungskonform

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.12.2025

BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Die vom OLG festgelegten Referenzzinsen gelten laut BGH als fair, ausgewogen und rechtlich zulässig. Sie benachteiligen weder Sparer noch Sparkassen.

weiterlesen
BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


09.12.2025

BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Die jüngste Vorlage des BFH zu § 20 Abs. 2 AStG lenkt den Blick erneut auf die Frage, ob der zwingende Methodenwechsel ohne jede Entlastungsmöglichkeit mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

weiterlesen
BFH zweifelt an der Europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank