• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

27.11.2024

Arbeitsrecht, Meldung

In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

Der Rat der EU hat eine Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden.

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud /fotolia.com

Rund 27,6 Millionen Menschen sind weltweit in vielen Branchen und auf jedem Kontinent von Zwangsarbeit betroffen. Der Großteil der Zwangsarbeit findet in der Privatwirtschaft statt, wobei es auch Fälle gibt, in denen Behörden Zwangsarbeit anordnen. Mit der Verordnung wird nun das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsverfahren.

Untersuchung und Bekämpfung von Zwangsarbeit

Mit dieser Verordnung wird der notwendige Rahmen geschaffen, damit gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Binnenmarkt rechtlich vorgegangen werden kann. Die Kommission wird eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten, um die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Bewertung möglicher Verstöße gegen diese Verordnung zu unterstützen. Auf der Grundlage einer Bewertung möglicher Risiken können die Kommission (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit außerhalb der EU) oder die Behörden der Mitgliedstaaten (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit in ihrem Hoheitsgebiet) eine Untersuchung einleiten.

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, wenn sie den Verdacht haben, dass es in anderen Teilen der Europäischen Union zu Verstößen gegen die Verordnung kommt, oder Informationen an die Kommission weitergeben, wenn sie den Einsatz von Zwangsarbeit in einem Drittland vermuten. Die endgültige Entscheidung (d.h. ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird) trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Die von einer nationalen Behörde getroffene Entscheidung wird auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten gelten.

Nächste Schritte

Nach der Billigung am 19.11.2024 durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen. Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.


Rat der EU vom 19.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


10.01.2025

FACHFRAGEN: EU-Entwaldungsverordnung – Sind Unternehmen schon richtig vorbereitet?

Entwaldung und Waldschädigung nehmen weltweit mit besorgniserregender Geschwindigkeit zu. Sie sind eng mit der globalen Klimakrise und dem Verlust von Artenvielfalt verknüpft – das sind Trends, die die wirtschaftliche Existenz und das Überleben der Menschen bedrohen.

weiterlesen
FACHFRAGEN: EU-Entwaldungsverordnung – Sind Unternehmen schon richtig vorbereitet?

Meldung

nialowwa/123rf.com


10.01.2025

Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Die EY-Studie „Work Reimagined“ zeigt, dass nur 48 % der deutschen Angestellten angeben, auf der Arbeit ihr Bestes zu geben, was unter dem internationalen Durchschnitt liegt.

weiterlesen
Vier von zehn Angestellten denken über Jobwechsel nach

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


09.01.2025

Ursachen für Rekordkrankenstand

Entscheidend für den Rekordkrankenstand ist vor allem ein statistischer Effekt, verursacht durch die neue elektronische Erfassung der Krankschreibungen.

weiterlesen
Ursachen für Rekordkrankenstand

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank