• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

27.11.2024

Arbeitsrecht, Meldung

In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

Der Rat der EU hat eine Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden.

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud /fotolia.com

Rund 27,6 Millionen Menschen sind weltweit in vielen Branchen und auf jedem Kontinent von Zwangsarbeit betroffen. Der Großteil der Zwangsarbeit findet in der Privatwirtschaft statt, wobei es auch Fälle gibt, in denen Behörden Zwangsarbeit anordnen. Mit der Verordnung wird nun das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsverfahren.

Untersuchung und Bekämpfung von Zwangsarbeit

Mit dieser Verordnung wird der notwendige Rahmen geschaffen, damit gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Binnenmarkt rechtlich vorgegangen werden kann. Die Kommission wird eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten, um die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Bewertung möglicher Verstöße gegen diese Verordnung zu unterstützen. Auf der Grundlage einer Bewertung möglicher Risiken können die Kommission (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit außerhalb der EU) oder die Behörden der Mitgliedstaaten (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit in ihrem Hoheitsgebiet) eine Untersuchung einleiten.

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, wenn sie den Verdacht haben, dass es in anderen Teilen der Europäischen Union zu Verstößen gegen die Verordnung kommt, oder Informationen an die Kommission weitergeben, wenn sie den Einsatz von Zwangsarbeit in einem Drittland vermuten. Die endgültige Entscheidung (d.h. ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird) trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Die von einer nationalen Behörde getroffene Entscheidung wird auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten gelten.

Nächste Schritte

Nach der Billigung am 19.11.2024 durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen. Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.


Rat der EU vom 19.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerald Herrmann / Jannis Lührs


02.06.2026

Veräußerungspreis oder Arbeitslohn – BFH zur Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Anteilsverkauf

In seinem Urteil vom 03.03.2026 (IX R 1/25) hat der BFH zur einkommensteuerlichen Qualifizierung eines Kaufpreisbestandteils Stellung genommen, den ein veräußernder Gesellschafter-Geschäftsführer für die Fortführung seines Geschäftsführeramts bei der veräußerten GmbH erhielt.

weiterlesen
Veräußerungspreis oder Arbeitslohn – BFH zur Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Anteilsverkauf

Meldung

©Imillian/fotolia.com


02.06.2026

Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Wer sich auf den Schutz nach dem HinSchG beruft, muss darlegen, dass eine geschützte Meldung vorliegt, eine Repressalie erfolgte und ein konkreter Schaden entstanden ist.

weiterlesen
Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Meldung

©rcx/fotolia.com


02.06.2026

Gesetzentwurf zur Änderung des AGG vorgelegt

Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGG zeigt, dass der Diskriminierungsschutz in Deutschland praxisnäher und effektiver werden soll.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Änderung des AGG vorgelegt
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht