Der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC hat in seiner 50. Sitzung am 20.04.2026 die DRSC Interpretation Nr. 5 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS verabschiedet.
Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen), in einem Abschluss, der nach den IFRS aufgestellt wurde, wie sie in der EU anzuwenden sind.
IFRS 18 wirkt nach
DRSC Interpretation 5 (IFRS) enthält insbesondere neue Regelungen zum Ausweis ertragsteuerlicher Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend den neuen Ausweisvorschriften von IFRS 18. DRSC Interpretation 5 ist eine Neufassung der bisherigen DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung von ertragsteuerlichen Nebenleistungen nach IFRS. Die Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss durch den IASB im April 2024 erforderte eine Anpassung der DRSC Interpretation 4 (IFRS).
Der Text der Interpretation entspricht im Wesentlichen dem Entwurf mit einigen wenigen Änderungen in der Begründung in den Tz. B8, B11 und B15.
DRSC Interpretation 5 (IFRS) ist erstmalig auf das Geschäftsjahr anzuwenden, in dem IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss erstmalig angewendet wird.

