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15.06.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IFRS: Bilanzierung der Auswirkungen der US-Steuerreform

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©macgyverhh/fotolia.com

Das Ende 2017 in Kraft getretene US-Steuerreformgesetz beeinflusst auch IFRS Konzernabschlüsse, soweit US-Unternehmen einbezogen sind. Damit ergeben sich Auswirkungen für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie für Anhangangaben.

Am 22.12.2017 ist das ursprünglich als Tax Cuts und Jobs Act (TCJA) bezeichnete US-Steuerreformgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz senkt den bundeseinheitlichen Körperschaftsteuersatz ab dem 01.01.2018 von vorher maximal 35 % auf 21 %, beinhaltet daneben jedoch weitere umfassende Änderungen. Gemäß IAS 12 sind die steuerlichen Auswirkungen der geänderten US-Steuergesetzgebung in den IFRS-Abschlüssen zum 31.12.2017 und in der dazugehörigen Lageberichterstattung, die den 22.12.2017 umfassen, zu berücksichtigen. Darüber informiert die WTS Steuerberatungsgesellschaft im WTS Journal 2/2018.

Wer ist betroffen?

Betroffen von den Steueränderungen sind nicht nur Gesellschaften, die ihren Sitz in den USA haben, sondern auch solche mit Sitz in Deutschland, die Konzerngesellschaften in den USA haben. Daher ist eine umfassende Analyse der Auswirkungen für die Bilanzierung und Lageberichterstattung vorzunehmen.

Schätzung der Auswirkungen

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat im Januar 2018 eine Verlautbarung zum bilanziellen Umgang mit dem komplexen steuerlichen Regelwerk veröffentlicht, um eine einheitliche IFRS-Anwendung in der EU diesbezüglich zu erreichen. Die Unternehmen müssen danach eine bestmögliche Schätzung aller Auswirkungen des Gesetzes in ihren IFRS-Abschlüssen vornehmen. Unter Umständen kann es dabei zu höheren Schätzunsicherheiten kommen, was zu Bewertungsanpassungen in späteren Berichtsperioden bei einem vertieften Verständnis über die Auswirkungen und die Anwendung des Gesetzes führen kann.

Vorsicht bei den Anhangangaben

Es ergeben sich somit nicht nur Auswirkungen der Steuerreform für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch in Bezug auf die erforderlichen Anhangangaben. So können sich z.B. die im Anhang im Rahmen von latenten Steuern anzugebenden Beträge der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der abzugsfähigen temporären Differenzen und der noch nicht genutzten Steuergutschriften, für die in der Bilanz noch kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, ändern.

(WTS vom 29.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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