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27.07.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

IFRS 16: Änderungen werden nicht rechtzeitig umgesetzt

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©macgyverhh/fotolia.com

Das IDW weist darauf hin, dass die Änderung an IFRS 16 für die meisten Abschlüsse zum 30.06.2020 nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen werden. Daher gibt das IDW Formulierungsbeispiele bei Anwendung der von der EU noch nicht übernommenen Änderung.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 28.05.2020 eine Änderung des IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ veröffentlicht, um Leasingnehmern eine praktische Erleichterung bei der Bilanzierung von Mietzugeständnissen im Zusammenhang mit COVID-19 zu gewähren (COVID-19 Related Rent Concessions – Amendment to IFRS 16). Die Erleichterungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.06.2020 beginnen.

Endgültige Übernahme nicht vor Mitte September

Für Unternehmen, die nach den IFRS, wie sie in der EU zur Anwendung kommen, bilanzieren, ist zusätzlich noch die Übernahme in EU-Recht (sog. Indossierung) relevant. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 02.06.2020 eine Übernahmeempfehlung für die Änderung des IFRS 16 ausgesprochen und das Accounting Regulatory Committee (ARC) am 02.07.2020 im schriftlichen Verfahren für die Übernahme gestimmt. Die endgültige Übernahme in EU-Recht steht zurzeit jedoch noch aus und dürfte nach aktuellem Kenntnisstand für das Gros der Abschlüsse zum 30.06.2020 nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Nach derzeitigem Stand wird sie nicht vor Mitte September 2020 erwartet.

Zur Anwendung der Änderung von IFRS 16

Wenn EU-IFRS-Anwender die Änderung bereits für den Stichtag 30.06.2020 im Abschluss anwenden, ohne dass die Übernahme für die Anwendung in der EU erfolgte, liegt ein Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften vor. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Änderung des IFRS 16 im Konzern(zwischen)abschluss zutreffend beschrieben wird. Der Abschlussprüfer hat dann zu entscheiden, ob die Auswirkungen der falschen Darstellung wesentlich und umfassend sind, und muss das Prüfungsurteil entsprechend einschränken oder versagen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erläutert auf seiner Webseite Hintergrund und Handlungsalternativen und fügt als Handreichung für die Prüfer Formulierungsbeispiele hinzu.

(IDW vom 23.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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