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09.07.2018

Interview

IFRS 15 und IFRS 16: „Neue Prozesse bieten Potenzial zur Verbesserung“

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Der Betrieb

Durch die Einführung neuer Rechnungslegungsstandards zur Bilanzierung der Umsätze (IFRS 15) und der Leasingverträge (IFRS 16) werden Bilanzen international vergleichbarer. Gleichzeitig ergeben sich durch das Zusammenspiel von IFRS 15 und IFRS 16 insbesondere für Leasinggeber völlig neue Herausforderungen. Welche dies sind und was es künftig bei Mehrkomponentengeschäften zu beachten gilt, erklärt WP/StB Andrea Bardens im Interview.

DB: Mit den IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ und IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ hat das IASB zwei bedeutende Standards veröffentlicht. Welchen Herausforderungen müssen IFRS-Bilanzierer sich damit stellen?

Bardens: „Die Herausforderung liegt nicht so sehr in der fachlichen Interpretation, wenngleich sich hier, insbesondere in den Schnittstellenbereichen zwischen den neuen Standards, komplexe Fragen und teilweise Widersprüche abzeichnen. In erster Linie tun sich Bilanzierer mit der Umsetzung der Regelungen in die Praxis und ihrer Abläufe schwer. Ein jedes Unternehmen hat existierende Prozesse und IT-Systeme, die bisher die Umsatzlegung abbilden, oder für die Bilanzierung von Leasingverträgen zum Tragen kommen. Die neuen Regelungen erfordern eine Erfassung bisher nicht genutzter bzw. erfasster Informationen und damit Daten, mit denen dann wiederum neue Rechentransaktionen ausgeführt werden müssen. All das kostet Zeit, Geld und Ressourcen, und nach Ansicht der meisten Unternehmen steht der Mehrwert für die Abschlussadressaten in keinem Verhältnis dazu.“

DB: Wann entstehen denn Wechselwirkungen zwischen IFRS 15 und IFRS 16?

Bardens: „Beim neuen Leasingstandard IFRS 16 denken die meisten nur an die Regelungen für Leasingnehmer, die jetzt Nutzungsrechte auf die Bilanz nehmen müssen und korrespondierende Verpflichtungen ansetzen. Die Wechselwirkung zwischen dem neuen Standard für Umsatzrealisierung IFRS 15 und dem neuen Leasingstandard IFRS 16 spielt hingegen für Leasinggeber eine sehr große Rolle. Heute wird nahezu kein Leasingvertrag vollkommen ohne Services und teilweise Verbrauchsmaterial abgeschlossen, ob das nun der Toner beim Kopierer, die Wartung bei Maschinen oder der Service beim Pkw sind. Kunden suchen Full-Service-Pakete und die umfassen einen vom Leasinggeber vermieteten Vermögenswert und diverse Zusatzleistungen. Während der Leasingnehmer ein Wahlrecht hat, diese Services aus Vereinfachungsgründen mit dem Lease zusammen zu bilanzieren, hat der Leasinggeber dieses Wahlrecht nicht. Er muss seine Leistung aufteilen in eine nach IFRS 16 zu bilanzierende Leasingkomponente und nach IFRS 15 zu bilanzierende Service- oder Lieferkomponenten. In diesem Spannungsfeld entstehen die Wechselwirkungen.

Ein anderes Beispiel könnte grundsätzlich die Bestimmung separat zu bilanzierender Komponenten sein. IFRS 15 hat hier Regelungen, was für Leistungen als ‚distinct‘ gelten sollen. In IFRS 16 finden wir keine eindeutigen Kriterien. Allerdings wurde klargestellt, dass nicht die Kriterien des IFRS 15 gelten. Was also gehört zum Lease und was nicht? Beispiele, wo man nach IFRS 15 und 16 ggf. zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen könnte, was das Thema gemeinsame oder getrennte Betrachtung angeht, sind mit einem vermieteten Vermögenswert in Zusammenhang stehende Transport-, Installations- oder Softwareleistungen.“

DB: Allerdings gibt es Ermessensspielräume. Wie kommt es in der Praxis zu einem Ermessensspielraum und wie geht man geschickt damit um?

Bardens: „Da beide Standards in den genannten Fällen zusammenspielen, muss man Fragen nach der Vertragslaufzeit etc. im Fall von Wechselwirkungen grundsätzlich in Richtung beider Standards stellen. Und siehe da, die Standards haben jeweils eine leicht andere Perspektive auf die Dinge und führen insofern zu ggf. abweichenden oder nicht eindeutigen Antworten. Hier gibt es Interpretationsbedarf. An vielen Stellen wird deutlich, dass die neuen Regelwerke von grundsätzlich unabhängig agierenden Arbeitsgruppen erstellt wurden und die Wechselwirkungen nicht so sehr im Fokus standen. Möglicherweise muss man sich beim Board in Zukunft mehr Gedanken darüber machen, ob es nicht sinnvoll wäre, Transaktionen der wesentlichen Industrien einmal durch die Standards gedanklich ‚durchzuspielen‘, um Wechselwirkungen und Themen mit Konfliktpotenzial vorausschauender zu identifizieren und zu regeln. Andererseits muss man wohl sagen, dass auch die Standardsetzer, sei es IASB oder FASB, bei der Verfassung der neuen Regelungen immer nur eine begrenzte Anzahl von Fällen im Kopf haben können, deren Abbildung sie bestmöglich regeln. Die Vielzahl von Sachverhalten, die sich in der Praxis auch noch in unterschiedlichen Ländern darstellen, kann ein Standard nie vollumfänglich regeln. Die IFRS sind eben kein Case Law. Es wird immer den Bedarf für die Auslegung der Standards im Einzelfall geben. Und das ist dann eben unsere Aufgabe als Wirtschaftsprüfer und Berater. In diesen Fällen stellt man sich die Frage, was die Standardsetzer mit der Regelung bezweckt haben. Man versucht, vergleichbare Sachverhalte heranzuziehen, die geregelt sind, und eine Lösung abzuleiten, die wiederum für möglichst viele, wenn nicht alle Anwender, zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis führt. Wenn sich Fragen auf diese Weise durch Auslegung nicht befriedigend lösen lassen, muss man sie möglicherweise an das IFRIC oder das IASB zurück adressieren.“

DB: Können die tiefgreifenden Veränderungen durch IFRS 15 und 16 auch als Chance der Prozessoptimierung gesehen werden? Haben Sie einen Tipp für IFRS-Bilanzierer?

Bardens: „Ich bin der Ansicht, dass in jeder Veränderung immer auch eine große Chance liegt. In all unseren Veranstaltungen bei pwc und allen Gesprächen, die ich persönlich mit Kunden führen durfte, ist eins immer klar geworden: Die Unternehmen haben jetzt selbst ein deutlich klareres Bild davon, was die weltweiten Geschäftsmodelle innerhalb des Unternehmens angeht, als auch, was die Leasingsachverhalte anbelangt. Es gibt nun deutlich mehr Informationen innerhalb der Unternehmen, selbst wenn die Effekte nach außen vielleicht nicht immer wesentlich sind. Diese Informationen können zur Steuerung und zur Optimierung von Vertriebsmodellen und auch von Einkaufspolitik verwendet werden. Nicht zuletzt bieten neue Prozesse auch immer das Potenzial zur Verbesserung. Wir befinden uns auf dem Weg in die digitale Zukunft. Wo ein Standard zur Anpassung zwingt und Budgets freisetzt, ergibt sich auch die Möglichkeit, Dinge anzugehen, die man vielleicht immer schon anpacken wollte. Aber das ist natürlich auch ein wenig die Beraterbrille, und viele unserer Kunden sehen in erster Linie erst einmal die Kosten und die Arbeit, die auf sie zukommen. Und das kann ich verstehen und will da auch nicht beschönigen.“

Vielen Dank für das aufschlussreiche Interview, Frau Bardens!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

 

Zur Person:

WP/StB Andrea Bardens ist Partnerin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt/M. (PwC) und mitverantwortlich für die Themen Umsatzrealisierung und Leasing innerhalb des Bereichs Capital Markets & Accounting Advisory Services.

Mehr erfahren:

Mehr über dieses Thema erfahren Sie im Fachaufsatz  „IFRS 15 und IFRS 16: Wenn zwei Schwergewichte aufeinander treffen“ von WP/StB Andrea Bardens, WP/StB Kai Czymoch und Dr. Christoph Wallek, erschienen in der KoR Nr. 06 vom 01.06.2018, S. 261 ff. sowie online unter Dokumentennummer KOR1264263


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