Mit der Umsetzung des Artikels 36a MwStSystRL in nationales Recht wurden die Neuregelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften in den mit dem JStG 2019 neu gefassten § 3 Abs. 6a UStG aufgenommen. Die nun vorgesehene Änderung des UStAE soll das Ziel haben, notwendige Konkretisierungen vorzunehmen.
IDW plädiert für rückwirkende Verwendung der USt-IDNr.
Aus Sicht des IDW besteht weiterer Regelungsbedarf in Bezug auf die Zuordnung der Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft – und zwar dann, sofern diese durch einen Zwischenhändler durchgeführt wird. Das IDW hat angeregt, hier aus Gründen der Vereinfachung auch eine rückwirkende Verwendung der USt-IDNr. zuzulassen. Die derzeit vorgesehene Regelung führt unter Umständen dazu, dass der Zwischenhändler keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklären darf und der erste Unternehmer in der Kette eine lokale Lieferung erklären muss, selbst wenn die USt-ID des Zwischenhändlers bei Abgabe der USt-Voranmeldung vorliegt.
Das IDW-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften finden Sie hier.