05.07.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW zur geplanten Reform der Grundsteuer

Beitrag mit Bild

Reform der Grundsteuer: In einem ersten Schritt sollen die Bewertung von Grundstücken sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für grundsteuerliche Zwecke aktualisiert werden.

Das IDW äußert sich zur geplanten Reform der Grundsteuer. Dabei sollen die Bewertung von Grundstücken für grundsteuerliche Zwecke aktualisiert werden.

Grundsätzlich begrüßt das IDW den von den Finanzministern der Länder getroffenen Beschluss, zeitnah eine Bundesratsinitiative für eine umfassende Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen. Für die Vorbereitung der entsprechenden Gesetzentwürfe weist das IDW darauf hin, dass die sachgerechte Bewertung von Immobilien in jedem Einzelfall eine eigene Lösung erfordert. Um eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bewertung des Grundvermögens sicherzustellen, sollte sich die Immobilienbewertung auch für grundsteuerliche Zwecke an den in Theorie, Rechtsprechung und Praxis entwickelten Grundsätzen zur Bewertung von Immobilien orientieren, vgl. IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung von Immobilien (IDW S 10).

Ertragsorientierte Verfahren, Vergleichswertverfahren und Sachwertverfahren

Für die Bewertung von Immobilien kommen grundsätzlich ertragsorientierte Verfahren, Vergleichswertverfahren und Sachwertverfahren in Betracht (vgl. IDW S 10, Tz. 17 ff.). Eine schematische Bewertung von Aufbauten (Gebäuden) wird einer zutreffenden Immobilienbewertung nur in seltenen Fällen gerecht. Der Verkehrswert von Immobilien, die zur Erzielung von finanziellen Überschüssen geeignet sind, bildet sich i.d.R. nach einem ertragsorientierten Verfahren und nicht nach dem Sachwert. Die Bewertung mit einem Sachwertverfahren führt nur dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn die Ersatzbeschaffungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkehrswertbestimmend sind. Dies ist üblicherweise bei Immobilien der Fall, die nicht zur Erzielung finanzieller Überschüsse geeignet sind, wie selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser oder spezielle Immobilien mit öffentlicher Zweckbindung.

(IDW vom 29.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht