11.07.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW zur Comfort-Letter-Erteilung

IDW zur Comfort-Letter-Erteilung

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Das IDW hat den Prüfungshinweis: Erteilung eines Comfort Letter nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist (IDW PH 9.910.2 (05.2022)), veröffentlicht.

Mit dem IDW Prüfungshinweis: Erteilung eines Comfort Letters nach IDW PS 910 durch einen Wirtschaftsprüfer, der nicht Abschlussprüfer der Emittentin ist (IDW PH 9.910.2 (05.2022)), reagiert der Hauptfachausschuss des IDW auf die – durch den sog. Fee Cap der EU-APrVO ausgelöste – Beschränkung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für einen PIE-Abschlussprüfungsmandanten grundsätzlich zulässige Nichtprüfungsleistungen wie z.B. die Erteilung eines Comfort Letter erbringen zu dürfen.

FISG hatte Lage verschärft

Diese Restriktionen sind in Deutschland durch das FISG im Ergebnis zuletzt noch dadurch verschärft worden, dass die zuvor in § 319a Abs. 1a HGB enthaltene Möglichkeit für die APAS, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, weggefallen ist. Situationen, in denen der amtierende Abschlussprüfer wegen eines bereits ausgeschöpften Fee Cap einen Auftrag seines PIE-Abschlussprüfungsmandanten zur Erteilung eines Comfort Letter nicht annehmen kann, könnten deshalb fortan häufiger auftreten.

Voraussetzungen für den Comfort Letter

Damit ein Wirtschaftsprüfer, der nicht der Abschlussprüfer der Emittentin ist, anstelle des Abschlussprüfers den Auftrag eines Unternehmens zur Erteilung eines Comfort Letter durchführen darf und im Rahmen des Comfort Letter Aussagen nach IDW PS 910 treffen kann, hat er sich nach diesem Prüfungsstandard dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu verschaffen. Der neue Prüfungshinweis enthält Empfehlungen, welche Untersuchungshandlungen der Nicht-Abschlussprüfer durchführen kann, um solche dem Abschlussprüfer vergleichbare Kenntnisse zu erlangen.


IDW vom 08.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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