18.09.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW zur Anwendung der Heubeck-Richttafeln

Beitrag mit Bild

©v.poth/fotolia.com

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat sich mit den Auswirkungen der neuen Richttafeln auf Abschlüsse nach HGB und IFRS befasst und fachliche Hinweise veröffentlicht.

Am 20.07.2018 hat die HEUBECK AG die neuen Richttafeln RT 2018 G veröffentlicht. Diese Sterbetafeln lösen die bislang von vielen Bilanzierenden bzw. deren Aktuaren der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen (und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen) zugrunde gelegten Richttafeln RT 2005 G ab. Die neuen Heubeck-Richttafeln haben keine Gesetzeskraft und sehen daher auch keinen Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten vor. Sie beinhalten neue Schätzwerte auf Basis von aktualisierten und präzisierten statistischen Daten.

Praxishilfe vom IDW

Das IDW hat sich nun mit den Auswirkungen der neuen Richttafeln RT 2018 G auf Abschlüsse nach HGB und IFRS solcher Unternehmen beschäftigt, die bislang die Richttafeln RT 2005 G – ggf. in unternehmensindividuell modifizierter Form – der Bewertung zugrunde gelegt haben und gibt fachliche Hinweise für die Praxis. Diese Hinweise finden Sie hier.

(IDW vom 17.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


22.01.2026

BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Eine Gewerbesteuerpflicht für Stiftungen darf nicht unterstellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwelle zur gewerblichen Betätigung überschritten wird.

weiterlesen
BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


22.01.2026

EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Die EU-Kommission will die Resilienz im Bereich der Cybersicherheit stärken und hat deshalb den EU Cybersecurity Act überarbeitet.

weiterlesen
EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)