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09.06.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW zum Referentenentwurf der APAS-Gebührenverordnung

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Die APAS-Gebührenverordnung sollte sich an zwei Kriterien ausrichten: Sie muss eine verursachungsgerechte Kostenbelastung enthalten und darf keine Verzerrung des Wettbewerbs bewirken, so das IDW.

Das IDW hat zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APASGebV) und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) Stellung genommen.

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) wird künftig die Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtskommission übernehmen. Im Gegensatz zur bislang mittelbaren Finanzierung durch Sonderbeiträge sollen nunmehr Gebühren für individuell zurechenbare Leistungen erhoben werden, die sich aus der APASGebV ergeben.

Verursachungsgerechte Kostenbelastung soll beachtet werden

Im Hinblick auf die APASGebV weist das IDW darauf hin, dass eine solche Gebührenverordnung eine verursachungsgerechte Kostenbelastung enthalten müsse und keine Verzerrung des Wettbewerbs enthalten dürfe. Dabei sei die Kostentragfähigkeit der betroffenen WP-Praxen ebenso zu berücksichtigen wie der Aufwand der (Abschlussprüferaufsichtsstelle) APAS aus den Inspektionen bei den Praxen. Letzterer hängt nicht nur vom Umfang der durchgeführten Prüfungen von Unternehmen des öffentlichen Interesses (PIE) ab, der sich maßgeblich aber nicht ausschließlich aus den erzielten Prüfungshonoraren ergibt, sondern auch von der Wirksamkeit des in der jeweiligen Praxis etablierten Qualitätssicherungssystems.

Regelmäßige Überprüfung der Gebühren

Das IDW sieht es als positiv, dass die Gebühren der APASGebV regelmäßig, in den ersten Jahren der APAS-Tätigkeit auch ggf. nach ein bis zwei Jahren, überprüft werden sollen. Hilfreich wäre allerdings, vor der endgültigen Verabschiedung der APASGebV eine Simulation der Kostenentwicklung für kleine, mittelgroße und große WP-Praxen durchzuführen, um die Erreichung des Ziels sicherzustellen, keine Mehrbelastung für die Wirtschaftsprüfer und Prüfungsgesellschaften entstehen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund gibt das IDW in seinem Schreiben vom 07.06.2016 Anregungen zur Überarbeitung der Höhe und Begründung der einzelnen Gebühren.

(IDW vom 07.06.2016/ Viola C. Didier)


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