Das IDW hat kritisch Stellung genommen zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (kurz: MobilRL-E). Der Vorschlag ist Teil des sog. EU Company Law Package, das die EU-Kommission am 25.04.2018 vorgestellt hatte.
Durch die MobilRL soll die Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts weiterentwickelt werden zu einem umfassenden Sekundärrechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel) innerhalb der EU.
Umwandlungsstichtag wirft Fragen auf
Das IDW sieht in einigen Bereichen Nachbesserungsbedarf: Ein Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf den für jede Umwandlungsart vorgesehenen Regelungen zur Festlegung eines Rechnungslegungsstichtags (Umwandlungsstichtag). Diese Regelungen werfen einige Fragen auf und würden zum Teil einer Übertragung der bislang jedenfalls für nationale Umwandlungen gelebten Praxis entgegenstehen. Das IDW spricht sich mit Blick auf grenzüberschreitende Spaltungen dafür aus, den Anwendungsbereich neben Auf- und Abspaltungen auch auf Ausgliederungen zu erstrecken sowie neben Spaltungen zur Neugründung auch Spaltungen zur Aufnahme sekundärrechtlich zuzulassen.
Missbrauchskontrolle bei grenzüberschreitendem Formwechsel
Abgelehnt wird der Vorschlag der EU-Kommission, die Zulässigkeit grenzüberschreitender Formwechsel und Spaltungen (nicht indessen grenzüberschreitender Verschmelzungen) unter den Vorbehalt einer allgemeinen, gesonderten Missbrauchskontrolle zu stellen. Eine solche ist nicht nur nicht erforderlich, sondern in der vorgesehenen Ausgestaltung auch praktisch nicht umsetzbar.
Was ist mit Personenhandelsgesellschaften?
Bedauerlich aus IDW-Sicht ist schließlich, dass die vorgeschlagenen Regelungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen nur auf Kapital-, nicht aber auf Personenhandelsgesellschaften angewandt werden können sollen. Es sollte in Erwägung gezogen werden, zumindest solche Personenhandelsgesellschaften in den persönlichen Anwendungsbereich einzubeziehen, die weder unmittelbar noch mittelbar mindestens eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben.
(IDW vom 28.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)