• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IDW zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

09.12.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

Der FAB des IDW hat die finale neu gefasste IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (IDW RS HFA 33) verabschiedet.

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Die ursprünglich aus dem Jahr 2010 stammende IDW-Verlautbarung wurde an die durch das BilRUG geänderte Gesetzeslage angepasst. Außerdem hat sie vor allem zwei materielle Änderungen bzw. Ergänzungen erfahren.

Wann gilt ein Geschäft als abgeschlossen?

Zum einen wird dargelegt, wann im Kontext der Erleichterungen für mittelgroße haftungsbeschränkte Gesellschaften ein Geschäft als indirekt mit einem Gesellschafter, einem Beteiligungsunternehmen oder einem Mitglied des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen anzusehen ist.

Welche Konzernanhangangaben sind zu machen?

Zum anderen enthält die Verlautbarung bzgl. der Besonderheiten innerhalb eines Konsolidierungskreises nun erstmalig Aussagen dazu, inwieweit Konzernanhangangaben zu wesentlichen Geschäften zu machen sind, die zwischen dem Mutterunternehmen oder einem seiner im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen mit einem anteilmäßig konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen zustande gekommen sind.

Im Zuge der Finalisierung wurden keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem im Mai 2022 veröffentlichten Entwurf der Neufassung der Verlautbarung vorgenommen. Die neu gefasste Verlautbarung ist erstmals anzuwenden auf die Aufstellung von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.


IDW vom 08.12.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht