Das IDW hat seinen Prüfhinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG 2020 der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2021 (IDW PH 9.970.33 (03.2022)) aktualisiert. Insbesondere sind nun folgende Aspekte berücksichtigt:
Regelungen der Verringerung der Umlage bei Stromspeichern i.S. des § 61l Abs. 1 EEG 2021 gelten nunmehr auch für die AbLaV-Umlage und StromNEV-Umlage.
- Bei fehlender Übermittlung der zur Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben verringern sich nach § 13a KWKG 2020 die Zuschlagszahlungen bei KWK-Anlagen nach dem KWKG 2009, dem KWKG 2012 sowie dem KWKG 2020.
- Weiterhin besteht ein Fälligkeitsaufschub nach § 23 MaStRV bei fehlender Registrierung bestimmter KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.
IDW PH 9.970.33 ist in Heft 4 der IDW Life veröffentlicht worden.