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20.04.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW zu den Abrechnungen eines Netzbetreibers 2021

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©JürgenFälchle/fotolia.com

Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 war eine Aktualisierung des IDW Prüfungshinweises betreffend Abrechnungen eines Netzbetreibers 2021 erforderlich.

Das IDW hat seinen Prüfhinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG 2020 der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2021 (IDW PH 9.970.33 (03.2022)) aktualisiert. Insbesondere sind nun folgende Aspekte berücksichtigt:

Regelungen der Verringerung der Umlage bei Stromspeichern i.S. des § 61l Abs. 1 EEG 2021 gelten nunmehr auch für die AbLaV-Umlage und StromNEV-Umlage.

  • Bei fehlender Übermittlung der zur Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben verringern sich nach § 13a KWKG 2020 die Zuschlagszahlungen bei KWK-Anlagen nach dem KWKG 2009, dem KWKG 2012 sowie dem KWKG 2020.
  • Weiterhin besteht ein Fälligkeitsaufschub nach § 23 MaStRV bei fehlender Registrierung bestimmter KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister.

IDW PH 9.970.33 ist in Heft 4 der IDW Life veröffentlicht worden.


IDW vom 19.04.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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