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13.08.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW-Stellungnahmen zu E-DRÄS 9 und E-DRÄS 10

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud/fotolia.com

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee will Stellungnahmen ändern. Der Entwurf E-DRÄS 9 wird den DRS 17 zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und den DRS 20 Konzernlagebericht ändern. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat dazu jetzt Stellungnahmen eingereicht.

E-DRÄS 9 behandelt neben redaktionellen Anpassungen die zu erwartenden Änderungen aufgrund des ARUG II. Mit diesem Gesetz werden wesentliche Vorschriften zur Vergütungsberichterstattung vom Handelsgesetzbuch in das Aktiengesetz verlagert.

Mit E-DRÄS 10 sollen Änderungen in diesen Verlautbarungen geschehen: in DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, in DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, in DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss.

Das IDW stimmt in seinen Stellungnahmen den Änderungen grundsätzlich zu, regt aber einige klarstellende, weitergehende Änderungen an.

(IDW vom 07.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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