• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IDW-Stellungnahmen zu E-DRÄS 9 und E-DRÄS 10

13.08.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW-Stellungnahmen zu E-DRÄS 9 und E-DRÄS 10

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud/fotolia.com

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee will Stellungnahmen ändern. Der Entwurf E-DRÄS 9 wird den DRS 17 zur Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und den DRS 20 Konzernlagebericht ändern. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat dazu jetzt Stellungnahmen eingereicht.

E-DRÄS 9 behandelt neben redaktionellen Anpassungen die zu erwartenden Änderungen aufgrund des ARUG II. Mit diesem Gesetz werden wesentliche Vorschriften zur Vergütungsberichterstattung vom Handelsgesetzbuch in das Aktiengesetz verlagert.

Mit E-DRÄS 10 sollen Änderungen in diesen Verlautbarungen geschehen: in DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, in DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, in DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss.

Das IDW stimmt in seinen Stellungnahmen den Änderungen grundsätzlich zu, regt aber einige klarstellende, weitergehende Änderungen an.

(IDW vom 07.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht