08.11.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW S 9 und IDW S 15

Das IDW hat IDW S 9: Bescheinigungen des WP zur Eigenverwaltung neu gefasst und IDW S 15: Bescheinigung des WP im StaRUG-Verfahren verabschiedet.

Beitrag mit Bild

©Hyejin Kang/123rf.com

Damit ein Krisenunternehmen das insolvenzrechtliche Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) nutzen kann, war es schon bisher erforderlich, dass ein WP, RA, StB oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

IDW S 9: Anforderungen der regulären Eigenverwaltung

Zudem musste bestätigt werden, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Seit dem 01.01.2021 gelten nun auch zusätzliche Anforderungen für die Anordnung der regulären Eigenverwaltung (§ 270a InsO): Insbesondere muss der Schuldner neben einer Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) auch weitere Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) vorlegen. Diese zusätzlichen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung müssen beim Schutzschirmverfahren ebenfalls erfüllt sein.

Vor diesem Hintergrund hat das IDW den entsprechenden Standard IDW S 9 ergänzt und nun veröffentlicht. Der IDW Standard: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (IDW S 9) geht auf die besonderen Anforderungen des Schutzschirmverfahrens und auf die neuen Anforderungen der regulären Eigenverwaltung ein.

IDW S 15: StaRUG-Verfahren und Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung

Mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen hat der Gesetzgeber seit 2021 gesetzliche Verfahrenshilfen geschaffen, um vorinsolvenzliche Sanierungen unter bestimmten Bedingungen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger zu ermöglichen. In bestimmten Fällen bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 StaRUG). Dies ist z.B. der Fall, wenn in die Rechte von Verbrauchern oder Kleinstunternehmen eingegriffen wird.

Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen WP, RA, StB oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 Abs. 1 und 2 StaRUG) erfüllt, kann das Gericht vom Vorschlag des Schuldners zur Person des Restrukturierungsbeauftragten nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Mit dem nun verabschiedeten IDW S 15 konkretisiert das IDW die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG).


IDW vom 08.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


29.11.2023

Betriebsverfassungsgesetz: Klarstellung für Betriebsräte

Durch eine präzisere Regelung im Betriebsverfassungsgesetz soll das Risiko von Verstößen gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot reduziert werden.

weiterlesen
Betriebsverfassungsgesetz: Klarstellung für Betriebsräte

Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


29.11.2023

Erstmals Eilanträge gegen das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide im Streitfall wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist.

weiterlesen
Erstmals Eilanträge gegen das neue Grundsteuer- und Bewertungsrecht

Meldung

©Butch/fotolia.com


28.11.2023

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1. Januar 2024.

weiterlesen
Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank