Der Hauptfachausschuss des IDW hat den IDW S 13 in der endgültigen Fassung gebilligt. Er betrifft die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht.
In die vorliegende Fassung des IDW S 13 sind im Vergleich zum Entwurf einige Änderungen eingeflossen. Unter anderem wurden folgende Ausführungen geändert oder hinzugefügt:
Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns
Es wurde klargestellt, dass sich die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns nach der marktüblichen Vergütung einer nicht beteiligten Unternehmensleitung bestimmt, welche den zeitlichen Arbeitseinsatz sowie die individuellen Kenntnisse berücksichtigt. Demgegenüber sind die persönlichen Leistungen eines Eigentümers, die nicht auf einen Erwerber übertragbar sind, nicht im kalkulatorischen Unternehmerlohn zu berücksichtigen, sondern reduzieren die übertragbaren Bestandteile der Ertragskraft.
Zur fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung von End- und Anfangsvermögen
In Abschnitt 4.2. wurde bei der Frage der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung von End- und Anfangsvermögen ergänzt, dass im Einzelfall auch eine unmittelbare fiktive Besteuerung der Netto-Wertsteigerung sachgerecht sein kann. Ferner wurden die Ausführungen zur Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils konkretisiert: Aufgrund der für den Bewertungsanlass eines Zugewinnausgleichs unterstellten Veräußerungsfiktion ist im Einzelfall zu würdigen, ob sich bei einem fiktiven Erwerb aus der Aufdeckung stiller Reserven ein zusätzliches Abschreibungspotenzial beim Erwerber ergibt. Wenn dies der Fall ist, ist ein abschreibungsbedingter Steuervorteil beim Erwerber werterhöhend zu berücksichtigen. Ferner wurden neben der Frage, „ob“ ein abschreibungsbedingter Steuervorteil anzusetzen ist, Erläuterungen zur Berechnung eines solchen Vorteils ergänzt.
(IDW vom 20.06.2016 / Viola C. Didier)