Der IDW Standard IDW S 12 legt einheitliche Grundsätze für die Durchführung von Aufträgen als sog. externer Bewerter von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft für Zwecke einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) fest.
Da die externe Bewertung durch einen Abschlussprüfer i.S.d. § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB durchzuführen ist, handelt es sich um eine Vorbehaltsaufgabe; gleichzeitig haftet der externe Bewerter unbeschränkt gegenüber der KVG für jegliche Verluste, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Aufgaben zurückführen lassen. Für entsprechende Erwerbsbewertungen von Gesellschaften, Unternehmen oder Anteilen an anderen AIF gelten die Sonderregeln für Wertermittlungen bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften dagegen nicht.
Der Hauptfachausschuss hat den vom Investmentfachausschuss verabschiedeten IDW Standard: Wertermittlungen bei Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 236 Abs. 1 KAGB (IDW S 12) billigend zur Kenntnis genommen. Die Verlautbarung ersetzt den IDW Praxishinweis 1/2012.
(IDW vom 29.04.2016 / Viola C. Didier)