23.02.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW S 11 zur Insolvenzreife ergänzt

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die Insolvenzordnung sieht drei mögliche Insolvenzeröffnungsgründe vor: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Liegt einer der Gründe vor, besteht Insolvenzreife.

Das IDW hat den IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) um weitere BGH-Urteile ergänzt.

Mit dem IDW Standard werden unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anforderungen an die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Insolvenzreife) aufgestellt. Im fortgeschrittenen Krisenstadium haben die gesetzlichen Vertreter eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen, um eine Aussage über das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung zu treffen.

Neue BGH-Rechtsprechung

Das IDW hat nun den IDW S 11 zur Beurteilung der Insolvenzreife um weitere BGH-Urteile ergänzt. Dabei geht es insbesondere um weitere Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung. Die überarbeitete Fassung wurde am 22.08.2016 vom FAS beschlossen und am 24.11.2016 vom HFA billigend zur Kenntnis genommen.

(IDW vom 23.02.2017/ Viola C. Didier)


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