• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IDW Prüfungshinweise zur Konzessionsabgabenverordnung

27.11.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW Prüfungshinweise zur Konzessionsabgabenverordnung

Beitrag mit Bild

© diyanadimitrova/fotolia.com

Energieversorgungsunternehmen aufgepasst: Der Energiefachausschuss des IDW hat neue IDW-Prüfungshinweise zur Konzessionsabgabenverordnung verabschiedet.

Einige Lieferanten bzw. Weiterverteiler sind in mehreren Netzgebieten tätig. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Befreiung (z.B. IDW PH 9.970.61: Grenzpreisvergleich) von oder Reduktion (z.B. IDW PH 9.970.63: Schwachlaststrom) der Konzessionsabgabe einzeln gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber zu erklären.

Gesonderte Prüfung für jedes Netzgebiet

Die aktuellen IDW Prüfungshinweise gehen davon aus, dass der jeweilige Netzbetreiber ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit für die Angaben zu seinem Netzgebiet erwartet. In diesen Fällen ist im Hinblick auf jedes Netzgebiet eine gesonderte Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV durchzuführen und somit ggf. eine Vielzahl von Prüfungen. Übergreifende Prüfungstätigkeiten können jedoch zusammengefasst werden, z.B. Auftragsbestätigungsschreiben, Gewinnung eines Verständnisses des Unternehmens, Prüfung des relevanten internen Kontrollsystems, Einholung einer Vollständigkeitserklärung. Bezogen auf die Angaben, die nur ein einzelnes Netzgebiet betreffen, sind jedoch jeweils aussagebezogene Prüfungshandlungen durchzuführen.

Begriff der Abnahmestelle

Vor dem Hintergrund des neuen Rollenmodells für die Marktkommunikation und die Einführung von Markt- und Messlokationen wird der Begriff der Abnahmestelle i.S.d. KAV künftig mit der Marktlokation gleichgesetzt (bisher mit dem Zählpunkt). Eine Betriebsstätte kann eine oder mehrere Marktlokationen umfassen.

Folgende IDW-Prüfungshinweise zur Konzessionsabgabenverordnung wurden verabschiedet:

  • IDW-Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs Strom auf Ebene des Lieferanten (IDW PH 9.970.61)
  • IDW-Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 KAV der Aufstellung von Strommengen eines Weiterverteilers zur Abrechnung der Konzessionsabgabe für Strom (IDW PH 9.970.62)
  • IDW-Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 KAV von Stromlieferungen zu lastschwachen Zeiten (Schwachlaststrom) auf Ebene des Lieferanten (IDW PH 9.970.63).

In den Entwürfen wurden vereinzelt Formulierungen gewählt, die vom IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV des Grenzpreisvergleichs von Strom auf Ebene des Letztverbrauchers (Sondervertragskunde) (IDW PH 9.970.60) abweichen.

  • Daher wurde IDW PH 9.970.60 redaktionell angepasst.

Alle vier IDW-PH werden vollständig in Heft 12/2018 der IDW Life veröffentlicht werden.

(IDW vom 21.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


06.06.2025

BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Mit Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) hat sich der BFH erstmals zur zentralen Frage geäußert, ob für die Anwendung der sogenannten Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG eine gesellschafter- oder gesellschaftsbezogene Betrachtung maßgeblich ist.

weiterlesen
BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Rechtsboard

RAin/FAin ArbR Dr. Bettina Scharff


06.06.2025

BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Dieser Grundsatz gilt gem. der BAG-Entscheidung vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) auch für Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrixstruktur.

weiterlesen
BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Meldung

©ammentorp/123rf.com


06.06.2025

Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht

Der BFH hat sich mit der Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie befasst.

weiterlesen
Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank