In den kommenden Wochen müssen wieder verschiedene Abrechnungen für Unternehmen aus dem Bereich Energie- und Abfallwirtschaft über das Kalenderjahr 2016 nach KWKG und EEG geprüft werden. Dazu hat das IDW neue Prüfungshinweise vorbereitet.
Die IDW-Prüfungshinweise für fachtechnische Prüfungen im Hinblick auf die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG lauten wie folgt:
- IDW PH 9.970.11 zu den Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 1 EEG 2017 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers
- IDW PH 9.970.12 zu den Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), Letztverbrauchern und Eigenversorgern
- IDW PH 9.970.33 zu den Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers
- IDW PH 9.970.11 wurde an die gesetzlichen Änderungen nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 angepasst. IDW PH 9.970.12 wurde grundlegend überarbeitet.
Letztverbraucher sind teilweise auch EVU und/oder Eigenversorger und müssen sowohl eine Endabrechnung nach § 74 EEG 2017 als auch eine nach § 74a EEG 2017 aufstellen. Aus Praktikabilitätserwägungen vereint IDW PH 9.970.12 nunmehr die verschiedenen Endabrechnungen zu einer Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen. In diesem Zusammenhang wurde IDW PH 9.970.13 vom 29.02.2016 zu den Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2014 der Endabrechnung eines Eigenversorgers für die Kalenderjahre 2014 und 2015 aufgehoben.
Zum 01.01.2016 gab es die Neufassung des KWKG, am 01.01.2017 nochmals eine Änderung. Vor diesem Hintergrund entstand der IDW PH 9.970.33. Er hebt die Ausführungen zur Prüfung der Abrechnungen eines Netzbetreibers im IDW Prüfungsstandard: Prüfungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (IDW PS 971) vom 26.11.2013 auf.
(IDW vom 31.03.2017/ Viola C. Didier)