02.07.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW Praxishinweis zur Geldwäscheprävention

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie brachte eine grundlegende Gesetzesreform für das Geldwäschegesetz mit sich. Dabei wurden für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als Verpflichtete neue Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geschaffen.

Vor dem Hintergrund der neuen Gesetzesfassung wurde der IDW Praxishinweis: Empfehlungen für die Ausgestaltung interner Sicherungsmaßnahmen zur Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsprüferpraxis aus dem Jahr 2012 überarbeitet. Die Überarbeitung betraf vor allem die Risikoanalyse in der WP-Praxis sowie Einzelfragen zur Identifizierung, die Unterlassung der Verdachtsmeldung bei berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflicht und die Einrichtung von Hinweisgebersystemen. Der IDW Praxishinweis wird in Heft 7/2018 der IDW Life veröffentlicht werden.

(IDW vom 29.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Paul Schreiner


05.02.2026

Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Mit Spannung durften drei der ersten Entscheidungen des BAG in diesem Jahr erwartet werden: jene zur Wirksamkeit von Betriebsratswahlen in Gebieten, in denen Arbeitgeber keine physischen Betriebe haben, aber eine Vielzahl von Mitarbeitern im Wege der Plattformarbeit beschäftigen.

weiterlesen
Keine Betriebsratswahl in der Plattformökonomie ohne organisatorische Selbstständigkeit

Meldung

©euthymia/fotolia.com


05.02.2026

BFH: Drittstaat-Spenden nur mit klaren Nachweisen absetzbar

Auslandsspenden sind nur steuerlich abziehbar, wenn die Organisation den deutschen Gemeinnützigkeitsvorgaben genügt und der Spender dies nachweist.

weiterlesen
BFH: Drittstaat-Spenden nur mit klaren Nachweisen absetzbar

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


05.02.2026

Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der BFH stellt unmissverständlich klar, dass Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen.

weiterlesen
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)