Die EU-Regulierung hat zahlreiche Neuerungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers mit sich gebracht. Die Vorschriften gelten seit dem 17.06.2016 und werfen Fragen bei der Auslegung auf. Das IDW hat nun sein Positionspapier zu den Nichtprüfungsleistungen aktualisiert.
Das IDW Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers greift aktuelle, offene Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse und Abschlussprüfer.
Wesentliche Änderungen betreffen:
- Abschnitt 2.1.6 zur Frage, ob der bisherige Abschlussprüfer eines PIE von der Abschlussprüfung des PIE ausgeschlossen ist, wenn er i.S.v. Art. 5 Abs. 1 EU-VO verbotene Nichtprüfungsleistungen für ein anderes Unternehmen erbringt, welches das PIE im Geschäftsjahr erwirbt.
- Abschnitt 2.4.4 zur Frage, welche Folgen sich aus einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-VO (Blacklist), der nicht die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers beeinträchtigt, für die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk ergeben.
- Abschnitt 3.10 zur Frage, wie weit das Verbot zur internen Revision reicht. Dabei wird auch auf die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Prüfungen nach IDW PS 983 eingegangen.
- Abschnitt 3.12 und Abschnitt 3.13 zur Zulässigkeit der Erbringung von Prüfungen nach IDW PS 982 und IDW EPS 860.
- Abschnitte 3.14 bis 3.17 zum Verbot der Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagementverfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen oder Finanzinformationstechnologiesystemen zum Einsatz kommen. Dabei wird im Positionspapier u.a. konkretisiert, was unter „Finanzinformationen“ und „Finanzinformationstechnologiesystemen“ zu verstehen ist.
Das IDW Positionspapier „Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers“ finden Sie hier.
(IDW vom 19.05.2017/ Viola C. Didier)