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06.11.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen

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©Gina Sanders/fotolia.com

Die seit Juni 2016 geltende EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU-APrVO) hat zahlreiche Auslegungs- und Zweifelsfragen im Hinblick auf die Regelungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer hervorgebracht. Das IDW Positionspapier greift diese Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse und Abschlussprüfer.

Praktische Erfahrungen mit den Regeln der EU-APrVO sowie auch aktuelle Verlautbarungen der APAS haben Anlass zur Überarbeitung des Positionspapiers gegeben. Die vom Hauptfachausschuss (HFA) des IDW am 21.10.2019 verabschiedete 5. Auflage beinhaltet diverse wesentliche Änderungen gegenüber der vierten Auflage (Stand: 05.11.2018).

Präzisierung der Rechtsfolgen von Einzelverstößen

Die Ausführungen zu Rechtsfolgen von Einzelverstößen gegen das Verbot der Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO (Blacklist) wurden erweitert und präzisiert, insbesondere im Hinblick auf vor Testaterteilung erkannte unbeabsichtigte Einzelverstöße (vgl. Abschnitt 2.4.3.).

Abgrenzung zwischen Abschlussprüfungs- und Nichtprüfungsleistungen

Die Abgrenzung zwischen Abschlussprüfungsleistungen und (erforderlichen und nicht erforderlichen) Nichtprüfungsleistungen i.S.d. EU APrVO wurde im Hinblick auf die fortgeschrittene Meinungsbildung aktualisiert (u.a. APAS Verlautbarung Nr. 4  in der überarbeiteten Fassung sowie Fragen und Antworten zu Verlautbarung Nr. 4 ü.F. ) (vgl. Abschnitte 4.3.1. bis 4.3.3.).

Ermittlung des Fee Cap

Erstmals erörtert wird die Fragestellung, ob gegenüber „Großmutterunternehmen“ erbrachte Leistungen in die Ermittlung des Fee Cap gemäß Art. 4 Abs. 2 EU-APrVO einzubeziehen sind (Abschnitt 4.3.4.).

Es wurden zudem die Ausführungen zur Berechnung des Fee Cap im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem die Honorare für die erbrachten Nichtprüfungsleistungen und Abschlussprüfungsleistungen in die Cap-Berechnung einzubeziehen sind, aktualisiert (vgl. Abschnitt 4.3.11.)

Alle neuen bzw. wesentlich geänderten Abschnitte sind mit den Zusätzen „neu“ bzw. „aktualisiert“ gekennzeichnet. Das IDW Positionspapier finden Sie hier.

(IDW vom 31.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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