• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IDW-Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen

12.01.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW-Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen

Beitrag mit Bild

©AndreyPopov/fotolia.com

Die EU-Regulierung hat zahlreiche Neuerungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers mit sich gebracht und werfen Fragen bei der Auslegung auf. Das IDW Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen greift diese Fragen auf und gibt Anwendungshinweise für Aufsichtsräte bzw. Prüfungsausschüsse und Abschlussprüfer.

Wesentliche Neuerungen in der dritten Auflage des IDW Positionspapiers zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers betreffen:

  • Abschnitt 3.3 zur Frage, wann eine Nichtprüfungsleistung „indirekt“ für das geprüfte Unternehmen erbracht wird.
  • Abschnitt 4.3.1 zur Frage, welche Honorare für Leistungen des Abschlussprüfers als Honorare für Abschlussprüfungen zu erfassen sind.
  • Abschnitt 4.3.3 und Abschnitt 4.3.4, in denen konkretisiert wird, wann eine Nichtprüfungsleistung „nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich“ ist, so dass sie nach der EU-Verordnung für Zwecke des 70%-Cap nicht zu berücksichtigen ist.

Das IDW-Positionspapier finden Sie hier.

(IDW vom 12.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Der EuGH soll klären, wo bei privater Datenverarbeitung die Grenzen der DSGVO-Haushaltsausnahme liegen.


18.09.2026

BGH lässt Reichweite der DSGVO-Haushaltsausnahme klären

Der EuGH soll klären, wo bei privater Datenverarbeitung die Grenzen der DSGVO-Haushaltsausnahme liegen.

weiterlesen
BGH lässt Reichweite der DSGVO-Haushaltsausnahme klären

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


18.09.2026

EU will Anerkennung von Berufsqualifikationen beschleunigen

Die EU will Berufsqualifikationen schneller anerkennen und grenzüberschreitendes Arbeiten einfacher, digitaler und sicherer machen.

weiterlesen
EU will Anerkennung von Berufsqualifikationen beschleunigen

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


17.09.2026

BFH erleichtert Nutzung des Gesellschaftspostfachs

Beim Gesellschaftspostfach dürfen Unterzeichner und Versender verschieden sein, wenn beide die Gesellschaft wirksam vertreten dürfen.

weiterlesen
BFH erleichtert Nutzung des Gesellschaftspostfachs
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht