Statt der bisherigen internen Rotation sieht die Novellierung der „Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen“ (EigBetrDVO) in NRW künftig eine Verpflichtung zur externen Rotation des Abschlussprüfers nach fünf Jahren vor. Dies kritisiert das IDW stark.
Der Entwurf EigBetrDVO-E sieht vor, eine Verpflichtung zur externen Rotation des Abschlussprüfers nach fünf Jahren einzuführen. Die EigBetrDVO verweist bislang auf die Regelung des § 319a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 HGB a.F., die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine interne Rotation des Abschlussprüfers nach sieben Jahren vorsieht. Die Änderungsnotwendigkeit begründet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW mit dem Wegfall dieses Paragrafen durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG).
EU-Verordnung soll beachtet werden
Die Vorschrift ist jedoch nicht entfallen, sondern wurde im HGB gestrichen, weil die interne Rotation nunmehr in der unmittelbar geltenden EU-Verordnung für Prüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE – Public Interest Entites) geregelt ist. Somit wäre der HGB-Verweis in der EigBetrDVO lediglich klarstellend durch einen Verweis auf Art. 17 Abs. 7 EU-VO Nr. 537/2014 zu ersetzen. Die EU-Verordnung sieht weiterhin eine interne Rotation nach sieben Jahren vor, verlängert allerdings die Cooling-Off-Periode (Ruhephase) von zwei auf drei Jahre und verlangt außerdem ein angemessenes graduelles Rotationssystem innerhalb des Prüfungsteams.
Keine Rechtfertigung für Neuregelung
Die Änderung durch das AReG mag zwar Anlass für die Novellierungsverordnung sein, kritisiert das IDW, sie rechtfertige aber nicht inhaltlich die umfassende Neuregelung. Die EigBetrDVO-E geht über die redaktionelle Änderung hinaus und verschärft die Anforderung, indem statt der internen eine externe Rotation des Abschlussprüfers angeordnet wird.
(IDW vom 05.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)