08.06.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW gegen externe Rotation bei Eigenbetrieben

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Statt der bisherigen internen Rotation sieht die Novellierung der „Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen“ (EigBetrDVO) in NRW künftig eine Verpflichtung zur externen Rotation des Abschlussprüfers nach fünf Jahren vor. Dies kritisiert das IDW stark.

Der Entwurf EigBetrDVO-E sieht vor, eine Verpflichtung zur externen Rotation des Abschlussprüfers nach fünf Jahren einzuführen. Die EigBetrDVO verweist bislang auf die Regelung des § 319a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 HGB a.F., die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine interne Rotation des Abschlussprüfers nach sieben Jahren vorsieht. Die Änderungsnotwendigkeit begründet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW mit dem Wegfall dieses Paragrafen durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG).

EU-Verordnung soll beachtet werden

Die Vorschrift ist jedoch nicht entfallen, sondern wurde im HGB gestrichen, weil die interne Rotation nunmehr in der unmittelbar geltenden EU-Verordnung für Prüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE – Public Interest Entites) geregelt ist. Somit wäre der HGB-Verweis in der EigBetrDVO lediglich klarstellend durch einen Verweis auf Art. 17 Abs. 7 EU-VO Nr. 537/2014 zu ersetzen. Die EU-Verordnung sieht weiterhin eine interne Rotation nach sieben Jahren vor, verlängert allerdings die Cooling-Off-Periode (Ruhephase) von zwei auf drei Jahre und verlangt außerdem ein angemessenes graduelles Rotationssystem innerhalb des Prüfungsteams.

Keine Rechtfertigung für Neuregelung

Die Änderung durch das AReG mag zwar Anlass für die Novellierungsverordnung sein, kritisiert das IDW, sie rechtfertige aber nicht inhaltlich die umfassende Neuregelung. Die EigBetrDVO-E geht über die redaktionelle Änderung hinaus und verschärft die Anforderung, indem statt der internen eine externe Rotation des Abschlussprüfers angeordnet wird.

(IDW vom 05.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht