28.02.2022

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW ERS IFA 3 zum Ausweis von Immobilien

IDW ERS IFA 3 zum Ausweis von Immobilien

©magele-picture/fotolia.com

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat den Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW ERS IFA 3) verabschiedet.

Der Verlautbarungsentwurf enthält Grundsätze zur Abgrenzung von Immobilien des Anlagevermögens von solchen des Umlaufvermögens, zum Ausweis von sog. Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die bei der Erstellung oder umfassenden Sanierung bzw. Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind.

IDW ERS IFA 3 beantwortet Fragen zur Immobilienveräußerung

Zudem beantwortet IDW ERS IFA 3 Zweifelsfragen zum Ausweis im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie. Abweichungen, die aus einer Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen resultieren, sind jeweils gesondert dargestellt.

IDW RS IFA 3 soll erstmals anzuwenden sein auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Der Entwurf ist unter IDW Verlautbarungen >> Entwürfe abrufbar. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden bis zum 30.08.2022 erbeten.


IDW vom 25.02.2022/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


RAin/StBin/FAinStR Dr. Catarina C. Herbst und StBin Christina Vosseler
Catarina C. Herbst und Christina Vosseler


22.09.2023

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?

Die sorgfältige Planung von Nachfolgen ist in den letzten Jahren immer wichtiger geworden, da wir uns in einem Jahrzehnt der sog. „Erbengeneration“ befinden: Eine Generation wird zu Erblassern, die in den „Wirtschaftswunderjahren“ ihr Vermögen aufbaute und somit erhebliche Vermögenswerte zur Übertragung anstehen.

KGaA: Steuerfrei Vermögen übertragen aufgrund einer Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer?
Erbschaftssteuer, Erben, Erbschaft
©Stockfotos-MG/fotolia.com


22.09.2023

Zur Steuerbefreiung eines Familienheims

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.

Zur Steuerbefreiung eines Familienheims

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App