Gemäß der Neufassung des Klimaschutzgesetzes 2023 soll Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral werden. Zur Erreichung dieses Ziels spielt der Gebäudesektor eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund hält der IFA die Fortentwicklung der in IDW RS IFA 1 formulierten Grundsätze zur Abgrenzung von sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten für erforderlich. Konkret wird vorgeschlagen, dass auch Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen und damit aktivierungspflichtig sein können.
Der Entwurf IDW ERS IFA 1 n.F. zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden ist hier abrufbar. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf werden bis zum 31.03.2024 erbeten.