Der Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Zur Prüfung Gewerbetreibender i.S.d. § 34c Abs. 1 GewO gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (IDW EPS 830 n.F.) ist verabschiedet worden.
Bis zur Umsetzung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung im Jahr 2012 unterlagen auch Anlagenvermittler der Prüfungspflicht gemäß § 16 MaBV. Daher sind noch Aussagen zu Prüfungen von Anlagenvermittlern in dem derzeitigen IDW PS 830 enthalten. Die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FinVermV ist seit dem 05.03.2015 in dem IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.S.d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (IDW PS 840) geregelt.
Anpassung an gesetzliche Änderungen erforderlich
Vor diesem Hintergrund war eine Anpassung von IDW PS 830 an die gesetzlichen Änderungen erforderlich. Bei der Überarbeitung wurden die Ausführungen in IDW PS 830 aufgrund des ähnlichen Wortlauts von § 16 Abs. 1 MaBV und § 24 Abs. 1 FinVermV zugleich an die Ausführungen des IDW PS 840 angepasst. Eine wesentliche Neuerung stellt der Prüfungsansatz dar, wonach die nach IDW EPS 830 n.F. erforderlichen Prüfungshandlungen – Einschlägigkeit vorausgesetzt – stets durchzuführen sind.
Der Entwurf steht als Download auf der Website des IDW bereit.
(IDW vom 05.02.2018 / Viola C. Didier)