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07.02.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

IDW Auslegungshilfe zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Ausland

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©your123/fotolia.com

Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dürfen durch eine gesetzliche Neuregelung nunmehr externe Dienstleister nutzen. Das IDW hat untersucht, in welchen Fällen deutsches und ausländisches Recht zum Geheimnisschutz als vergleichbar anzusehen ist und dafür eine Auslegungshilfe entwickelt.

Durch das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ können berufsgeheimnisträger externen Dienstleistern vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen, sofern dies zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Der neue § 50a WPO gibt dazu den Rechtsrahmen für Wirtschaftsprüfer vor.

Geheimnisschutz bei ausländischen Dienstleistern?

Befindet sich der Dienstleister jedoch im Ausland, muss darüber hinaus der Geheimnisschutz im Ausland mit dem Schutz in Deutschland grundsätzlich vergleichbar sein, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. Das IDW hat untersucht, in welchen Fällen deutsches und ausländisches Recht zum Geheimnisschutz als vergleichbar anzusehen ist. Es spricht vieles dafür, dass der Geheimnisschutz innerhalb der EU vergleichbar ist.

Schutz durch Datenschutz-Grundverordnung

Daneben hat das IDW analysiert, in welchen Fällen es auf eine solche Vergleichbarkeit nicht ankommt, da Mandantendaten im Ausland auch ohne vergleichbares Berufsrecht ausreichend geschützt sind. Neben den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen der Fernwartung und der Übermittlung aus sich heraus kaum verständlicher Daten wird u.E. durch die Regelungen des Datenschutzrechts erreicht, dass das Risiko eines unbefugten Datenzugriffs wesentlich reduziert wird. Dies geschieht insbesondere innerhalb der EU aufgrund der ab 25.05.2018 EU-weit geltenden Datenschutz-Grundverordnung.

Die IDW Auslegungshilfe zum Download finden Sie hier.

(IDW vom 07.02.2018 / Viola C. Didier)


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