• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IBOR-Reform (Phase 2): IASB finalisiert weitere IFRS-Änderungen

31.08.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

IBOR-Reform (Phase 2): IASB finalisiert weitere IFRS-Änderungen

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Der IASB hat Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 sowie einigen anderen IFRS publiziert und beendete damit Phase 2 seines Projekts „IBOR Reform and its Effects on Financial Reporting“. Diese Änderungen sollen die Bilanzierung während der IBOR-Reform erleichtern.

Bereits im September 2019 hatte der IASB – als Phase 1 des Projekts – Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 publiziert. Damit wurden Erleichterungen geschaffen, die im Vorfeld der IBOR-Reform anwendbar sind und die Beendigung des Hedge-Accounting vermeiden helfen.

Die jetzigen Änderungen betreffen folgende Aspekte in IFRS 9 und IAS 39

  • Klarstellung, dass eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform eine Modifikation darstellen kann, auch wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern;
  • Erleichterung, wonach für Barwertänderungen aufgrund des Übergangs auf die neuen Referenzzinssätze IFRS 9.B5.4.5 anwendbar ist;
  • Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze, da eine Änderung des Referenzzinssatzes nur eine begrenzte Änderung der dokumentierten Sicherungsbeziehung darstellt und deshalb nicht deren Auflösung bedingt;
  • keine Änderungen bzgl. Ausbuchung, Bestimmung des Geschäftsmodells, des sog. SPPI-Tests und der Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten, da IFRS 9 diesbezüglich hinreichend klar ist.

IBOR-Reform betrifft auch IFRS 13 und IFRS 17

Ferner verabschiedete der IASB geringfügige Anpassungen an IFRS 16 und IFRS 4 sowie zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7 vor. Der IASB äußert, dass die IBOR-Reform auch Regelungen in IFRS 13, in IFRS 17 oder bzgl. Diskontierung in anderen Standards betreffen kann; Änderungen dieser Standards werden aber nicht als erforderlich angesehen.

Die jetzigen Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Der Text der Änderungen ist beim IASB nur kostenpflichtig erhältlich.

(DRSC vom 27.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Unternehmensfinanzierung (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht