Der IASB hat die Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig veröffentlicht.
Gegenstand der Änderungen an IAS 1 ist die Klarstellung, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist. Hierbei sollen die Erwartungen und Absichten des Managements, ob ein solches Recht tatsächlich auch ausgeübt wird oder eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt ist, unberücksichtigt bleiben.
Sofern ein Recht zur Verlängerung einer oder mehrerer Bedingungen (z.B. Covenants) unterliegt, die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Abschlussstichtag) getestet/überprüft werden, so ist entscheidend, ob die Bedingungen am Abschlussstichtag eingehalten wurden.
Änderungen an IAS 1 sind retrospektiv
Darüber hinaus stellt der IASB klar, dass Kreditbedingungen, die – nach Wahl des Gläubigers – zu einer Erfüllung der Schuld in Eigenkapitalanteilen des Unternehmens führen können, bei der Klassifizierung zu berücksichtigen sind, es sei denn, es liegt ein separat zu bilanzierendes Eigenkapitalinstrument i.S. von IAS 32 vor.
Die Änderungen an IAS 1 sind retrospektiv und erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2022 beginnen, anzuwenden.
Der Änderungsstandard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich.
(DRSC vom 23.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)