• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IASB finalisiert IFRS Interpretation 22 und Änderung von IAS 40

09.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

IASB finalisiert IFRS Interpretation 22 und Änderung von IAS 40

Beitrag mit Bild

Die Änderung von IAS 40 betrifft die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (sog. investment properties), die sich noch in Bau oder Entwicklung befinden.

Der IASB hat die IFRS Interpretation 22 betreffend IAS 21, eine Änderung von IAS 40 sowie den Sammel-Änderungsstandard Annual Improvements to IFRSs (2014-2016) finalisiert und veröffentlicht.

Die IFRS Interpretation 22 betrifft Geschäftsvorfälle, die erhaltene oder geleistete Vorauszahlungen beinhalten. Hierfür wird klargestellt, dass zur Bestimmung des Wechselkurses, der bei der erstmaligen Erfassung des zugehörigen Vermögenswerts, Aufwands oder Ertrags verwendet wird, derjenige Zeitpunkt zugrundezulegen ist, zu dem ein Unternehmen den aus der Vorauszahlung entstehenden nichtmonetären Vermögenswert oder die nichtmonetäre Schuld erstmalig ansetzt. Diese Interpretation ist ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderung von IAS 40

Die Änderung von IAS 40 betrifft die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (sog. investment properties), die sich noch in Bau oder Entwicklung befinden. IAS 40 sieht grundsätzlich vor, dass eine Einordnung als investment properties bei einer bestimmten Nutzungsänderung beginnt oder endet. IAS 40.57 listet Beispiele auf, wann eine solche Nutzungsänderung gegeben ist. Da diese Liste als abschließend formuliert wurde, war unklar, ob in Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien auch unter diesen Grundsatz fallen. Mit der vorgelegten Änderung von IAS 40 wird klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für noch nicht fertiggestellte Immobilien gilt. Die Beispielliste in IAS 40.57 gilt nunmehr explizit als nicht abschließend. Diese Änderung ist ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Der Sammel-Änderungsstandard sieht folgende Änderungen  vor:

  • In IFRS 1 werden die kurzzeitigen Befreiungen in den Tz. E3-E7 gestrichen, da sie ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben.
  • Für den Anwendungsbereich von IFRS 12 wird präzisiert, dass die in IFRS 12 geforderten Angaben (außer Tz. B10-B16) auch für „zur Veräußerung gehaltene“ Beteiligungen oder für aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 gelten.
  • In IAS 28.18 wird klargestellt, dass ein Unternehmen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (fair value through profit or loss) auf Basis jedes einzelnen Investments bewerten darf.

Die Änderung von IFRS 12 ist ab 1.1.2017, die übrigen beiden Änderungen sind ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

(DRSC vom 08.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

artefacti/123rf.com


30.05.2025

PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Eine GmbH darf den Vorsteuerabzug für Investitionsgüter wie einen PKW geltend machen, wenn dieser unternehmerisch genutzt wird – selbst bei formalen Unschärfen.

weiterlesen
PKW-Sacheinlage: Vorsteuerabzug trotz falscher Rechnungsadresse

Meldung

Der Betrieb


30.05.2025

EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

EFRAG bietet mit dem neuen Unterstützungspaket Tools für KMU, um freiwillige Nachhaltigkeitsberichte nach dem VSME-Standard zu erstellen.

weiterlesen
EFRAG: Hilfsmittel zum VSME

Meldung

Der Betrieb


28.05.2025

Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Trotz grundsätzlicher Offenheit für klimabezogene Haftungsfragen entschied das OLG Hamm mangels konkreter Gefährdung gegen den Kläger.

weiterlesen
Klimaklage gegen RWE gescheitert – OLG Hamm weist Berufung zurück

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank