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16.06.2015

Meldung, Steuerrecht

Honorarvereinbarung mit Anwalt als außergewöhnliche Belastungen?

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Der Betrieb

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des RVG hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.

Ein Ehepaar führte mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für ihren Neubau eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit, weil es dort zu einem Schimmelpilzbefall gekommen war. Vor dem Landgericht erstritten sie ein Grundurteil, mit dem der Bauleiter verpflichtet wurde, den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Finanzamt versagt Anerkennung trotz BMF-Schreiben

Daraufhin machte das Ehepaar die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 Euro angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten, weil es die BFH-Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Verwaltungsanweisung nicht anwenden dürfe.

Urteil: PKH-Maßstäbe sind anzuwenden

Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 12 K 3703/13 G) ab. Zivilprozesskosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen. Insoweit sei auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzuwendenden Maßstäbe zurückzugreifen. Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 Euro pro Stunde beruhten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 54/15 anhängig.

(FG Münster / Viola C. Didier)


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