22.03.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Homeoffice statt Änderungskündigung

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office besteht, kann die mögliche Heimarbeit bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortsentgegenstehen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlinfestgestellt.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat über eine arbeitsrechtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Homeoffice aufgrund der Pandemie zeigt nämlich, dass Arbeiten von zuhause aus möglich ist.

Der Streitfall

Das Unternehmen hatte einer langjährigen Mitarbeiterin eine Änderungskündigung ausgesprochen. Es plante, unter anderem den Berliner Standort zu schließen und bot der Frau an, in der Wuppertaler Zentrale zu arbeiten. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Selbst wenn der Arbeitgeber wie behauptet fünf Niederlassungen einschließlich derer in Berlin schließen würde, hätte sie die Möglichkeit, zu Hause zu arbeiten.

Änderungskündigung ist nicht das mildeste Mittel

Das Arbeitsgericht Berlin gab der Frau mit Urteil vom 10.08.2020 (19 Ca 13189/19) Recht. Es sei die unternehmerische Entscheidung ihres Arbeitgebers, den Standort Berlin zu schließen. Bei den konkreten Folgerungen daraus habe er sich allerdings auf das mildeste Mittel zu beschränken. Im vorliegenden Fall sei das die Arbeit von zu Hause aus. Das häusliche Arbeiten durch elektronische Vermittlung sei in dem Unternehmen bereits durchaus üblich. Angesichts der nunmehr deutlich stärkeren „Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-Krise erscheine das Verhalten der Beklagten als aus der Zeit gefallen und  letztlich willkürlich“.

(DAV, PMvom19.03.2021/Viola C. Didier,RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)