Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office besteht, kann die mögliche Heimarbeit bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortsentgegenstehen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlinfestgestellt.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat über eine arbeitsrechtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Homeoffice aufgrund der Pandemie zeigt nämlich, dass Arbeiten von zuhause aus möglich ist.
Der Streitfall
Das Unternehmen hatte einer langjährigen Mitarbeiterin eine Änderungskündigung ausgesprochen. Es plante, unter anderem den Berliner Standort zu schließen und bot der Frau an, in der Wuppertaler Zentrale zu arbeiten. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Selbst wenn der Arbeitgeber wie behauptet fünf Niederlassungen einschließlich derer in Berlin schließen würde, hätte sie die Möglichkeit, zu Hause zu arbeiten.
Änderungskündigung ist nicht das mildeste Mittel
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Frau mit Urteil vom 10.08.2020 (19 Ca 13189/19) Recht. Es sei die unternehmerische Entscheidung ihres Arbeitgebers, den Standort Berlin zu schließen. Bei den konkreten Folgerungen daraus habe er sich allerdings auf das mildeste Mittel zu beschränken. Im vorliegenden Fall sei das die Arbeit von zu Hause aus. Das häusliche Arbeiten durch elektronische Vermittlung sei in dem Unternehmen bereits durchaus üblich. Angesichts der nunmehr deutlich stärkeren „Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-Krise erscheine das Verhalten der Beklagten als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich“.
(DAV, PMvom19.03.2021/Viola C. Didier,RES JURA Redaktionsbüro)