05.03.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Homeoffice-Regelung wird verlängert

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©Artur Szczybylo/123rf.com

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung wurde bis 30.04.2021 verlängert. Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Unternehmen zunächst nur bis 15.03.2021 verpflichtete, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, nun bis Ende April verlängert. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko weiter zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.

Gesundheitsschutz der Beschäftigten wird ausgeweitet

Deshalb wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.04.2021 verlängert. Das haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 03.03.2021 verabredet.

Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden. Wenn möglich ist zeitversetzt zu arbeiten.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

(Bundesregierung vom 04.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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