01.02.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Homeoffice-Nutzung gestiegen

Die steigenden Corona-Zahlen haben mehr Beschäftigte ins Homeoffice zurückgebracht. Im Januar arbeiteten dort zeitweise 28,4 % der Beschäftigten, im Dezember waren es 27,9 %. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor.

Beitrag mit Bild

©Andriy Popov/123rf.com

„Die Homeoffice-Quote ist weiter gestiegen, liegt jedoch gut drei  Prozentpunkte unter dem Höchstwert vom März 2021“, sagt Jean-Victor Alipour, Experte für Homeoffice beim ifo Institut. „Nicht alle Unternehmen beachten offenbar die Ende November wieder eingeführte Homeoffice-Pflicht“, sagt Alipour. Das vom ifo Institut ausgerechnete Homeoffice-Potenzial von 56 % ist nach wie vor bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Homeoffice-Nutzung nach Branchen

Bei den Dienstleistern stieg der Anteil von 38,2 auf 39,2 %, in der Industrie von 19,7 auf 20,2 % und im Einzelhandel von 6,6 auf 6,9 %. Auf dem Bau fiel der Anteil von 8,5 auf 7,7 % und im Großhandel von 20,8 auf 20,2 %. Bei den Rundfunkveranstaltern und in der Telekommunikation fiel die Quote deutlich: Dort waren 46,8 bzw. 53,6 % der Mitarbeitenden von zu Hause aus für ihren Arbeitgeber tätig. Wieder mehr Beschäftigte arbeiteten in der Chemiebranche zu Hause. Der Anteil stieg auf 21,7 % nach 16,6 im Dezember. Bei den IT-Dienstleistern blieb die Homeoffice-Quote mit 78,0 % am höchsten, gefolgt von den Unternehmensberatern mit 70,3 %. Dagegen wird in der Hotelbranche sehr selten von zu Hause aus gearbeitet. Die Quote blieb mit 2,7 % niedrig.

Homeoffice-Pflicht: Was gilt?

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits der Homeoffice-Nutzung keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.

Viele bewährte Maßnahmen gelten weiterhin. So bleiben Arbeitgeber beispielsweise verpflichtet,

  • die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen zu begrenzen,
  • feste betriebliche Arbeitsgruppen zu bilden,
  • betriebliche Hygienekonzepte auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung erstellen und umzusetzten und
  • zur Erhöhung der Impfbereitschaft beizutragen, z.B. durch Informationen zu Impfangeboten für die Belegschaft und entsprechende Freistellung.
  • Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht von zu Hause aus arbeiten können, mindestens zweimal in der Woche ein Testangebot machen und es bleibt die Maskenpflicht überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

ifo Institut vom 01.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


03.11.2026

Papierbelegpflicht soll 2028 abgeschafft werden

Ab 2028 sollen digitale Kassenbelege Pflicht werden, während strengere Kassenvorschriften und Steuerkontrollen hinzukommen.

weiterlesen
Papierbelegpflicht soll 2028 abgeschafft werden

Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


03.11.2026

Kann ein Betriebsrat gegen den Willen der Belegschaft errichtet werden? – Das Beispiel McKinsey

Laut Medienberichten beabsichtigen drei Angestellte im Berliner Büro der Unternehmensberatung McKinsey & Company, einen Betriebsrat zu gründen (Handelsblatt vom 06.10.2026, S. 22 ff.). Bei einer Betriebsversammlung im April dieses Jahres war es allerdings nicht gelungen, einen Wahlvorstand zu errichten. Zwei Drittel der 129 Teilnehmer sollen sich hiergegen ausgesprochen haben. Nun beabsichtigen die Initiatoren, ihr Ziel mit Hilfe des Gerichts zu erreichen.

weiterlesen
Kann ein Betriebsrat gegen den Willen der Belegschaft errichtet werden? – Das Beispiel McKinsey

Meldung

© Andrey Popov/fotolia.com


03.11.2026

Wirecard: Musterklagen gegen Abschlussprüfer unzulässig

Wirecard-Anleger können Schadensersatzansprüche gegen Abschlussprüfer nach altem Recht nicht im Kapitalanleger-Musterverfahren klären lassen.

weiterlesen
Wirecard: Musterklagen gegen Abschlussprüfer unzulässig
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht