14.05.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Homeoffice für Besserverdienende

Beitrag mit Bild

©agcreativelab/fotolia.com

Je höher der Verdienst, desto häufiger nehmen Beschäftigte das Arbeiten im Homeoffice in Anspruch. Das geht aus Zahlen hervor, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zitiert.

Nach Daten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hatten im Jahr 2017 rund 40 % der Vollzeit-Beschäftigten mit Homeoffice-Vereinbarung einen Bruttomonatsverdienst von 5.000 Euro und mehr. 26 % verdienten zwischen 3.500 Euro und 5.000 Euro im Monat. Bei Beschäftigten mit einem Bruttolohn von 2.500 Euro bis 3.000 Euro nutzten nur 7 % das Homeoffice. Personen mit einem höheren Ausbildungsniveau hätten häufiger die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten; dies sei unter anderem auf die unterschiedlichen Tätigkeiten verschiedener Einkommensgruppen zurückzuführen. So gäbe es beispielsweise bei Führungskräften und in Informations- und Kommunikationsberufen einen relativ hohen Anteil von Homeoffice, schreibt die Regierung.

(Dt. Bundestag, hib vom 11.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht